Totschlag

Ein Totschlag (Art. 113 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich handelt und dabei unter grosser seelischer Belastung oder in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung handelt. Ein Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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