Sexualität in der Öffentlichkeit

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Nicht strafbar sind sog. Nacktwanderer und auch die Nacktheit als Kunst ist nicht strafbar.

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