Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, geeignete Massnahmen zu treffen, um solche Belästigungen zu verhindern, sowie vorzusorgen, dass Opfern von solchen sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Ob eine solche Belästigung vorliegt, hängt davon ab, wie das Verhalten beim Betroffenen ankommt. Trifft der Arbeitgeber keine Massnahmen, um solche sexuellen Belästigungen zu verhindern, ist der entschädigungspflichtig.

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Sexualität in der Öffentlichkeit

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Nicht strafbar sind sog. Nacktwanderer und auch die Nacktheit als Kunst ist nicht strafbar.

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