Pfändungsschuldnerin versteckt sich

Grundsatz

Die Pflichten des Pfändungs-Schuldners sind wie folgt:

Konsequenzen

Die Pflichten des Pfändungs-Schuldners sind unter Straffolge gestellt. Erfüllt der Pfändungs-Schuldner seine Pflichten nicht, so hat er deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. 

Bleibt der Schuldner trotz seiner Teilnahmepflicht aufgrund der Pflichten des Pfändungs-Schuldners ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, den Schuldner durch die Polizei vorführen zu lassen. (Art. 91 Abs. 2 SchKG)

Grundsatz

Der Schuldner muss dem Betreibungsbeamten, auf dessen Verlangen hin, seine Räume und Behälter öffnen. (Art. 91 Abs. 3 SchKG

Massnahmen

Falls der Schuldner nicht kooperiert, darf der Betreibungsbeamte die Polizei zur Unterstützung in Anspruch nehmen. (Art. 91 Abs. 3 SchKG)

Auskunftspflicht Dritter

Damit der Schuldner nicht Vermögensgegenstände verschwinden lassen kann, müssen Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners aufbewahren, diese melden. Diese Auskunftspflicht besteht auch für Guthaben des Schuldners. (Art. 91 Abs. 4 SchKG)

Auskunftspflicht von Behörden

Nicht nur der Schuldner und Dritte sind auskunftspflichtig, sondern ebenso jegliche Behörden. Der Umfang der Auskunftspflicht bemisst sich nach der Auskunftspflicht des Schuldners, welche umfassend ist. (Art. 324 Ziff. 5 StGB

Umfang

Der Umfang der Auskunftspflicht bemisst sich nach derjenigen des Schuldners, welche umfassend ist. (Art. 91 Abs. 4 SchKG)

Strafrechtliche Konsequenzen

Kommen Dritte der Auskunftspflicht nicht nach, so hat dies strafrechtliche Konsequenzen. (Art. 324 Ziff. 4 StGB

Aufgaben des Betreibungsamtes

Das Betreibungsamt informiert die Betroffenen ausdrücklich über ihre Pflichten und die Straffolgen. (Art. 324 Ziff. 6 StGB

Nach der Pfändung erfolgt die VerwertungEs wird dabei zwischen der Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der Verwertung von Grundstücken unterschieden. Sie wird mit dem Verwertungsbegehren eingeleitet.

Ferdinand wird vom Betreibungsamt informiert, dass am nächsten Tag die Pfändung vollzogen wird. Da Ferdinand nicht möchte, dass der ihn betreibende Gläubiger Klaus zu seinem Geld kommt, bringt er seine wertvolle Gemäldesammlung am Vorabend zu seiner Schwester Claudia. Diese ist jedoch eine ehrliche Haut und gibt daher dem Betreibungsbeamten ordnungsgemäss und pflichtgemäss Auskunft über die aufbewahrten Vermögensgegenstände. Die Gemäldesammlung wird deshalb auch gepfändet. 

Bei einer Beitreibung auf Pfändung hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehren unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf seine Pflichten angekündigt. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann er polizeilich vorgeführt werden. Zu den Pflichten des Pfändungs-Schuldners gehört auch das Öffnen von Räumen. Dritte und Behörden sind ebenfalls auskunftspflichtig. Nach der Pfändung erfolgt die Verwertung. 

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