Grundsatz

Über jede Pfändung wird eine Pfändungsurkunde aufgenommen. Diese Pfändungsurkunde wird durch den vollziehenden Beamten oder Angestellten unterschrieben. Die Pfändungsurkunde bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, das gepfändete Vermögen samt deren Schätzung sowie, falls vorhanden, die Ansprüche Dritter. (Art. 112 SchKG)

Arrest

Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281 SchKGvorgemerkt. (Art. 112 SchKG)

Zu wenig Vermögen

Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dies in der Pfändungsurkunde festgehalten. (Art. 112 SchKG)

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen. (Art. 113 SchKG)
Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (Pfändungsanschluss) unverzüglich eine Kopie der Pfändungsurkunde zu. (Art. 114 SchKG)

Verlustschein

War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein (Art. 149 SchKG). (Art. 115 SchKG)

Provisorischer Verlustschein

War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein. Dies erlaubt die Vornahme eines Arrests (Art. 271 SchKG) und im Nachgang die Möglichkeit der Anfechtung (Art. 285 SchKG).

Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss sind anwendbar. (Art. 115 SchKG)

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