Widerspruchsverfahren

Mit dem Widerspruchsverfahren können der Schuldner, Gläubiger oder ein Dritter geltend machen, dass das gepfändete Eigentum einem Dritten gehört. Mit dem Widerspruchsverfahren soll abgeklärt werden, ob Rechte vorliegen, die der Pfändung vorgehen. Das Widerspruchsverfahren dient somit der Abklärung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten.

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Pfändung – Ablauf und Vorgehen

Wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird nach dem Fortsetzungsbegehren die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Nach der Pfändung erfolgt die Verwertung.

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Provisorische Rechtsöffnung

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Schuldner kann seine Einwendungen innert 5 Tagen glaubhaft machen. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat er 20 Tage Zeit, um eine Aberkennungsklage einzureichen. Eine erteilte provisorische Rechtsöffnung berechtigt zur provisorischen Pfändung und Aufnahme des Güterverzeichnisses. Zur Fortsetzung der Betreibung bedarf es des Fortsetzungsbegehrens.

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