Entsetztes Paar mit Schulden

Wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird nach dem Fortsetzungsbegehren die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. (Art. 41 SchKG

Zeitpunkt

Bei einer Beitreibung auf Pfändung hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehren unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. (Art. 89 SchKG)

Pflichten des Pfändungsschuldners

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf seine Pflichten (u.a. Teilnahme und Angabe der Vermögenswerte) angekündigt. (Art. 90 SchKG)

Unpfändbare Vermögenswerte

Gewisse Vermögenswerte und Einkommen sind dabei nicht oder nur beschränkt pfändbar. (Art. 92 SchKG)

Reihenfolge der Pfändung

Die Pfändung hat nach einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen. (Art. 95 SchKG)

Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 196 StGB) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der Pfändungsbeamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch Rechte des Gläubigers aufgrund der Pfändung verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. (Art. 96 SchKG)

Der Betreibungsbeamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls unter Zuzug von Sachverständigen.

Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. (Art. 97 SchKG)

Bei der Pfändung werden die Sicherungsmassnahmen nach der Art des gepfändeten Vermögen unterschieden.

Mit dem Widerspruchsverfahren können der Schuldner, Gläubiger oder ein Dritter geltend machen, dass das gepfändete Eigentum einem Dritten gehört.

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen mittels Pfändungsanschluss an der Pfändung teil.

Über jede Pfändung wird eine Pfändungsurkunde aufgenommen. Diese Pfändungsurkunde wird durch den vollziehenden Beamten oder Angestellten unterschrieben. Die Pfändungsurkunde bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, das gepfändete Vermögen samt deren Schätzung sowie, falls vorhanden, die Ansprüche Dritter

Nach der Pfändung erfolgt die Verwertung. Es wird dabei zwischen der Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der Verwertung von Grundstücken unterschieden. Sie wird mit dem Verwertungsbegehren eingeleitet.

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Kommentare

  1. Maik

    Hoi
    Gibt es hier auch Beiträge zu Schadenseratz?
    Musste meine EX verklagen da Sie den Kaufvertrag nicht erfüllt. Hat mich bis jetzt schon Fr. 6`600 an Anwaltskosten gekostet.
    Habe ja dadurch nun neben dem nicht bezahlen der Möbel auch noch einen finanziellen Schaden da ich über eine provisorische Rechtsöffnung (hatte ich recht bekommen) nun zu einen ordentlichen( Beweisverfahren) muss.

    Gruss Maik

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