Widerspruchsverfahren

Mit dem Widerspruchsverfahren können der Schuldner, Gläubiger oder ein Dritter geltend machen, dass das gepfändete Eigentum einem Dritten gehört. Mit dem Widerspruchsverfahren soll abgeklärt werden, ob Rechte vorliegen, die der Pfändung vorgehen. Das Widerspruchsverfahren dient somit der Abklärung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten.

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Pfandverwertung

Wird eine Forderung durch ein Pfand gesichert, so hat der Gläubiger mit der Betreibung auf Pfandverwertung eine bessere Ausgangslage.

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Faustpfand

Ein Faustpfand ist ein Pfand an einem Fahrnis, für welches zwingend der Besitz an der Pfandsache übertragen werden muss. Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

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Verwertungsfristen

Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen beginnen frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.

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