Bewegliche Vermögensstücke und Forderungen

Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen. (Art. 116 SchKG)

Grundstücke

Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. (Art. 116 SchKG)

Lohn

Wurde zukünftiger Lohn gepfändet und hat der Arbeitgeber diese bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung dieser Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. (Art. 116 SchKG)

Ergänzte Pfändung

Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an. (Art. 116 SchKG)

In einer Gläubigergruppe hat jeder einzelne Teilnehmer das Recht, die Verwertung zu verlangen.

Gläubiger im Pfändungsanschluss, welche bereits gepfändetete Vermögensstücke neu gepfändet haben, können ebenfalls deren Verwertung verlangen. (Art. 117 SchKG)

Bei einer provisorischen Pfändung darf der Gläubiger nicht die Verwertung verlangen. Die regulären Fristen laufen für ihn jedoch nicht. (Art. 118 SchKG)

Grundsatz

Die gepfändeten Vermögensstücke werden verwertet. (Art. 119 SchKG)

Einschränkung

Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. (Art. 119 SchKG)

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner innert drei Tagen über das Verwertungsbegehren. (Art. 120 SchKG)
Wenn innert der gesetzlichen Frist (siehe oben) das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. (Art. 121 SchKG)

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