Nicht jegliches Vermögen und Einkommen unterliegt der Pfändung. Es gibt sogenannte unpfändbare Vermögenswerte und Einkommen, die von der Pfändung gesetzlich ausgenommen sind.

Unpfändbar sind:

  • Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen, wie Kleider, Effekte, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
  • Haustiere (d.h. keine Tiere, die zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden);
  • religiöse Erbauungsbücher (bspw. Bibel, Koran oder Thora) und Kultusgegenstände;

Wenn diese Gegenstände von hohem Wert sind dürfen sie dem Schuldner nur weggenommen werden, wenn der Gläubiger Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.

Ebenfalls unpfändbar sind:

  • Die zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher (soweit sie für den Schuldner und seine Familie sind);
  • Bei Bauern, entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
  • Nahrungsmittel für zwei Monate (oder Gegenwert in Geld);
  • die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
  • das Stammrecht von Leibrenten;
  • Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
  • Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
  • die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, sowie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
  • Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen (Pensionskasse) vor Eintritt der Fälligkeit (vor Auszahlung);
  • Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. (Art. 92 SchKG)
Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken. (Art. 92 SchKG)
Jegliches

  • Erwerbseinkommen,
  • Nutzniessungen und ihre Erträge,
  • Leibrenten sowie
  • Unterhaltsbeiträge,
  • Pensionen und
  • Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten (bspw. Renten und Kapitalabfindungen),

die nicht unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Beschränkt pfändbares Einkommen kann maximal für ein Jahr gepfändet werden. Die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug.

Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (sog. Pfändungsanschluss) vollzogen worden ist. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. (Art. 93 SchKG)

Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

  • auf den Wiesen vor dem 1. April;
  • auf den Feldern vor dem 1. Juni;
  • in den Rebgeländen vor dem 20. August.

Eine Veräusserung der Ernte vor oder an den bezeichneten Tagen ist gegenüber dem pfändenden Gläubiger ungültig.

Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet. (Art. 94 SchKG)

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