Ausgangslage

Wird eine Forderung durch ein Pfand gesichert, so hat der Gläubiger eine bessere Ausgangslage, aber auch ein leicht angepasstes Vorgehen zu beachten. Die Ausführungen zur Pfändung gelten sinngemäss.

Begriffe

Als Pfand gilt das Grundpfand und das Faustpfand.

Als Grundpfand gilt die Grundpfandverschreibung, der Schuldbrief, die Grundlast und jegliche Vorzugsrechte sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.

Als Faustpfand gilt im SchKG zusätzlich das Retentionsrecht, die Viehverpfändung sowie das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten. (Art. 37 SchKG)

Zusätzliche Angaben

Wer für eine durch Pfand (Faustpfand und Grundpfand) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich folgendes anzugeben:

  • den Pfandgegenstand;
  • der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
  • die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung des Schuldners oder des Dritten.

Spezialfall: Nachgehendes Pfandrecht

Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen. (Art. 151 SchKG)

Inhalt

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl

Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat bei einem Faustpfand und sechs Monate bei einem Grundpfand.

Die Androhung beinhaltet im Speziellen, dass wenn weder bezahlt, noch Rechtsvorschlag erhoben wird, das Pfand verwertet wird.

Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge kann der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB) fordern. In diesem Fall teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit. Das Betreibungsamt weist die Mieter oder Pächter an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen. (Art. 152 SchKG)

Ausfertigung

Das Betreibungsamt stellt zusätzlich folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:

  • dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
  • dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, wenn das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB)oder als gemeinsame Wohnung dient.

Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur unter gewissen Umständen verwertet werden. Der betreibende Gläubiger muss nach Beendigung des Ablösungsverfahrens dem Betreibungsamt nachweisen, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht. (Art. 153 SchKG)

Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen

Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage erheben.

Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen. (Art. 153a SchKG)

Faustpfand

Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen.

Grundpfand

Der Gläubiger kann die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen.

Fristenstillstand

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

Erlöschen der Betreibung

Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. (Art. 154 SchKG)

Einleitung

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner innerhalb von drei Tagen über das Verwertungsbegehren. (Art. 155 SchKG)

Durchführung

Der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, ist in Geld zu bezahlen, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, wird im Grundbuch gelöscht. (Art. 135 SchKG)

Wenn der Grundeigentümer gewisse Eigentümer- oder Inhabertitel mit einem Faustpfand belegt hat, werden diese im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt. (Art. 156 SchKG)

Verteilung

Aus dem Pfanderlös werden zuerst die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.

Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.

Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest. (Art. 157 SchKG)

Pfandausfallschein

Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.

Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Grundlast handelt. Betreibt er innert Monatsfrist, so ist kein neuer Zahlungsbefehl erforderlich.

Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und ermöglicht eine provisorische Rechtsöffnung. (Art. 158 SchKG)

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