Leeres Portemonnaie

Wurde gegen eine Betreibung ein Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger auf drei Arten ein Rechtsöffnungsbegehren, dass den Rechtsvorschlag beseitigt, stellen:

Grundsatz

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags über die definitive Rechtsöffnung verlangen. (Art. 80 Abs. 1 SchKG)

Vollstreckbarer Gerichtsentscheid

Dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid sind bspw. auch gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen gleichgestellt. (Art. 80 Abs. 2 SchKG)

Rechtsöffnungsverfahren

Die definitive Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. (Art. 84 Abs. 1 SchKG)

Einwendungen

Die Einwendungen des Schuldners in der definitiven Rechtsöffnung sind sehr begrenzt. Es steht im grundsätzlich nur der Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung offen. Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so können weitere Einwendungen geltend gemacht werden, die sich gegen die Leistungspflicht richten, sofern sie sofort beweisbar sind. (Art. 81 SchKG)

Grundsatz

Beruht die Forderung entweder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. (Art. 82 Abs. 1 SchKG)

Rechtsöffnungsverfahren

Die provisorische Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. (Art. 84 Abs. 1 SchKG)

Einwendungen

Der Richter gewährt die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften würden. (Art. 82 Abs. 2 SchKG)

Wirkungen

Wurde die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so kann 

  • der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist die provisorische Pfändung oder Aufnahme des Güterverzeichnisses verlangen; (Art. 83 Abs. 1 SchKG)
  • der Betriebene innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. (Art. 83 Abs. 2 SchKG)

Wird die Aberkennungsklage abgewiesen oder nicht eingereicht, so wird die Rechtsöffnung und Pfändung definitiv. (Art. 83 Abs. 3 SchKG)

Grundsatz

Im Rechtsöffnungsverfahren wird über die definitive Rechtsöffnung oder provisorische Rechtsöffnung entschieden. 

Zuständiges Gericht

Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über gestellte Rechtsöffnungsbegehren.  (Art. 84 SchKG)

Rechte des Betriebenen

Der Richter gibt dem Betriebenen nach Erhalt des Rechtsöffnungsbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Richter hat innert 5 Tagen seinen Entscheid zu eröffnen. (Art. 84 Abs. 2 SchKG)

Bei Ablehnung

Wird die definitive oder provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, kann der Gläubiger die ordentliche Anerkennungsklage erheben.

Grundsatz

Liegt kein Fall für eine definitive Rechtsöffnung oder provisorische Rechtsöffnung vor, so kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren mit der Anerkennungsklage geltend machen. (Art. 79 SchKG)

Grund

Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. (Art. 79 SchKG)

Die Gerichte des Kantons Luzern haben ein leicht verständliches Formular für ein Rechtsöffnungsbegehren.  

Wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben, so kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen.

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Liegt ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vor, so kann die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Beruht die Forderung auf einer Schuldanerkennung oder öffentlichen Urkunde, so kann die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden.  In allen anderen Fällen wird mit der Anerkennungsklage im Zivilprozess oder Verwaltsverfahren über den Anspruch entschieden, da die Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids fortgesetzt werden kann. Über die definitive und provisorische Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Wird die definitive oder provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, kann der Gläubiger die ordentliche Anerkennungsklage erheben. Nach erfolgreich erteilter Rechtsöffnung (und beseitigtem Rechtsvorschlag) kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen.

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Kommentare

  1. Ernst Autsch

    Rechtschreibfehler:

    +Arten der Rechtsöffnung
    „…auf drei Arten ein Rechtsöffnungsbegehren, dass den Rechtsvorschlag beseitigt…“.

    Dass mit einem s, nicht mit zwei.

    Erstaunlich, dass mir das als Informatiker aufgefallen ist 😉

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