Gewerbsmässige Gläubigervertretung – was ist erlaubt?

Die gewerbsmässige Gläubigervertretung von Dritten vor den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren ist in der Schweiz nach geltendem Recht eingeschränkt, denn die Kantone können die entsprechenden Voraussetzungen festlegen. Diese kantonale Kompetenz fällt per 01. Januar 2018 dahin. Danach gilt, dass sämtliche handlungsfähigen Personen als Parteivertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können.

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