Rechtsöffnungsbegehren – Beseitigung des Rechtsvorschlags

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Liegt ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vor, so kann die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Beruht die Forderung auf einer Schuldanerkennung oder öffentlichen Urkunde, so kann die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden. In allen anderen Fällen wird mit der Anerkennungsklage im Zivilprozess oder Verwaltsverfahren über den Anspruch entschieden, da die Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids fortgesetzt werden kann. Über die definitive und provisorische Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Wird die definitive oder provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, kann der Gläubiger die ordentliche Anerkennungsklage erheben. Nach erfolgreich erteilter Rechtsöffnung (und beseitigtem Rechtsvorschlag) kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen.

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