Das Wasser steht bis zum Hals

Grundsatz

Bei der definitiven Rechtsöffnung braucht es einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. (Art. 80 Abs. 1 SchKG)

Alternativen

Das Gesetz stellt Varianten zur Verfügung, die gleichwertig zu gerichtlichen Entscheiden sind. Dazu zählen:

  • gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
  • vollstreckbare öffentliche Urkunden (Art. 347-352 ZPO);
  • Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
  • die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben. (Art. 80 Abs. 2 SchKG)

Grundsatz

Über das Rechtsöffnungsbegehren wird im Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Die definitive Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. (Art. 84 Abs. 1 SchKG)

Gerichtsverfahren

Zuständig für das Rechtsöffnungsbegehren ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO).

Dokumente

Dem Rechtsöffnungsbegehren sind der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel beizulegen. Desweitern sollten weitere sachdienliche Dokumente, wie bspw. Mahnungen, eingereicht werden.

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Es kann vorkommen, dass die Vollstreckbarkeit nicht aus dem Entscheid oder den den beigelegten Unterlagen ohne Zweifel hervorgeht. In einem solchen Fall muss der Gläubiger eine sog. Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholen und einreichen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird durch die Instanz ausgestellt, die den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat. 

Schweizer Gericht oder Verwaltungsbehörde

Für den Fall, dass die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines Schweizer Gerichts oder einer Schweizer Verwaltungsbehörde beruht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, ausser der der Betriebene kann durch Urkunden folgendes beweisen:

  • Tilgung (die Schuld wurde seit Erlass des Entscheids bezahlt), oder
  • Stundung, oder
  • Verjährung. (Art. 81 Abs. 1 SchKG)

Öffentliche Urkunde

Der Betriebene kann weitere Einwendungen (nebst Tilgung, Stundung und Verjährung) gegen die Leistungspflicht geltend machen, falls die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht und der Betriebene seine Einwendungen sofort beweist (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Der Bestand der Forderung kann jederzeit von beiden Parteien auf dem ordentlichen Prozessweg eingeklagt werden (Art. 352 ZPO). 

Ausländischer Entscheid

Ausländische Entscheide dürfen nur nach Genehmigung eines Schweizer Gerichts in der Schweiz vollstreckt werden. Bei ausländischen Entscheiden kann der Betriebene daher auch Einwendungen geltend machen, die ihm aufgrund eines Staatsvertrages zustehen. Falls kein Staatsvertrag vorliegt, kann der Betrieben zudem Einwendungen geltend machen, die im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorgesehen sind, ausser ein Schweizer Gericht hat bereits über diese Einwendungen entschieden. (Art. 81 Abs. 3 SchKG)

Grundsatz

Da über den Anspruch bereits entschieden worden ist, kommt die provisorische Rechtsöffnung nicht in Betracht. Daher kann der Schuldner auch nicht eine Aberkennungsklage einreichen. 

Fortsetzungsbegehren

Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung.

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Liegt ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vor, so kann die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Der Schuldner kann seine Einwendungen innert 5 Tagen glaubhaft machen. Der Betriebene kann keine Aberkennungsklage einreichen. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung.

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Kommentare

  1. Ferdi Brunner

    Guten Tag

    1. Es fehlt die Frist, innert der ein Gläubiger, nach erheben des Rechtsvorschlages, beim Gericht Rechtsöffnung verlangen kann.

    2. Wird für die Unterbrechung der Verjährung eines Verlustscheines ein neuer Zahlungsbefehl erwirkt, auf den der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, der Gläubiger aber die obige Frist versäumt, gilt dann definitiv wieder die Verjährungsfrist des ersten Verlustscheins?

    Für die Beantwortung dieser beiden Fragen währe ich Ihnen dankbar.

    Mit freundlichen Grüssen

    Ferdi Brunner

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