Absichtsanfechtung

Eine Absichtsanfechtung kann angestrebt werden, wenn der Schuldner mit Schädigungsabsicht seinen Gläubiger schädigt und der begünstigte Vertragspartner darüber Bescheid wissen musste. Die Handlung muss innerhalb von 5 Jahren vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung erfolgt sein. Damit eine Handlung mittels Absichtsanfechtung angefochten werden kann, muss sie während der 5-jährigen Verdachtsfrist getätigt worden sein und während der 2-jährigen Verjährungsfrist eingeklagt werden. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage (bspw. aufgrund einer Absichtsanfechtung) hat keine materiellrechtliche Wirkung. Der Dritte bleibt aus zivilrechtlicher Sicht Eigentümer der erworbenen Sache. Er hat aber die Beschlagnahme und Verwertung zu dulden.

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