Provisorische Rechtsöffnung

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Schuldner kann seine Einwendungen innert 5 Tagen glaubhaft machen. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat er 20 Tage Zeit, um eine Aberkennungsklage einzureichen. Eine erteilte provisorische Rechtsöffnung berechtigt zur provisorischen Pfändung und Aufnahme des Güterverzeichnisses. Zur Fortsetzung der Betreibung bedarf es des Fortsetzungsbegehrens.

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