Verzweifelte Frauen

Grundsatz

Mit dem Rechtsvorschlag wird die Forderung bestritten. Beabsichtigt der Betriebene daher, Rechtsvorschlag zu erheben, so kann er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls mitteilen, oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen. (Art. 74 Abs. 1 SchKG)

Umfang der Forderung

Mit dem Rechtsvorschlag kann auch nur ein Teil der Forderung bestritten werden. In diesem Fall hat der Betriebene den bestrittenen Betrag genau anzugeben. Gibt er keinen bestimmten Betrag an, so wird angenommen, dass er die ganze Forderung bestreitet. (Art. 74 Abs. 2 SchKG)

Bescheinigung

Zu Beweiszwecken kann der Betriebene eine Bescheinigung über die Abgabe des Rechtsvorschlags verlangen. Die Bescheinigung ist gebührenfrei. (Art. 74 Abs. 3 SchKG)

Grundsatz

Der Betriebene kann entscheiden, ob er den Rechtsvorschlag begründen möchte, oder nicht. Es gibt jedoch keinen Zwang zur Begründung. Wer eine Begründung abgibt, verzichtet damit jedoch nicht auf weitere Einreden in einem späteren Verfahren. Eine Begründung schadet daher nicht und kann vielleicht ein Missverständnis aufklären.  (Art. 75 Abs. 1 SchKG)

Neues Vermögen

Nach Abschluss eines Konkurses kann eine neue Betreibung gegen den Schuldner erst dann erfolgen, wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist. Bestreitet der Schuldner daher, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265 SchKG), so muss er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. Unterlässt er dies, so ist diese Einrede verwirkt. (Art. 75 Abs. 2 SchKG)

Inhalt

Der Betreibende erhält ebenfalls eine Version des ZahlungsbefehlsHat der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben, so wird der Inhalt des Rechtsvorschlags auf der für den Gläubiger bestimmten Version des Zahlungsbefehls mitgeteilt. Hat der Betriebene hingegen keinen Rechtsvorschlag erhoben, so ist dies ebenfalls auf dem Zahlungsbefehl anzubringen. (Art. 76 Abs. 1 SchKG)

Zeitpunkt der Zustellung

Die Version des Zahlungsbefehls für den Betreibenden wird diesem sofort nach Erhebung des Rechtsvorschlags oder, falls keiner erhoben wurde, nach Ablauf der Bestreitungsfrist von 10 Tagen zugestellt. (Art. 76 Abs. 2 SchKG)

Grundsatz

Kommt es zu einem Wechsel des Gläubigers während des Betreibungsverfahrens, so kann der Betriebene noch nachträglich einen Rechtsvorschlag erheben. Dies geht bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung. (Art. 77 Abs. 1 SchKG)

Form, Frist und Inhalt

Innert 10 Tagen, nachdem der Betriebene vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten, muss er den Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag ist schriftlich und begründet beim Richter des Betreibungsortes anzubringen. Er muss die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen. (Art. 77 Abs. 2 SchKG)

Einvernahme der Parteien

Wenn der Richter den Rechtsvorschlag empfangen hat, kann er die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen. Er entscheidet nach Einvernahme der Parteien über die Zulassung des Rechtsvorschlages. (Art. 77 Abs. 3 SchKG)

Verhalten bei Pfändung

Wurde bereits eine Pfändung vollzogen und wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so wird die Pfändung ungültig. (Art. 77 Abs. 4 SchKG)

Information durch das Betreibungsamt

Das Betreibungsamt hat die Pflicht, den Schuldner auf jeden Gläubigerwechsel aufmerksam zu machen. (Art. 77 Abs. 5 SchKG)

Grundsatz

Der Rechtsvorschlag hat zur Folge, dass die Betreibung eingestellt wird.

Teilforderung

Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung nur für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. Für den bestrittenen Teil hat der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung zur Folge. (Art. 78 SchKG)

Wurde gegen eine Betreibung ein Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger auf drei Arten ein Rechtsöffnungsbegehren, dass den Rechtsvorschlag beseitigt, stellen:

Wer betrieben wird, erhält vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen zu bezahlen, oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag richtet sich gegen den Bestand der Forderung. Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so erhält der Gläubiger eine Mitteilung auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls. Ein erhobener Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, weshalb der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren stellen muss, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können. Kommt es zu einem Gläubigerwechsel, so darf der Schuldner einen nachträglichen Rechtsvorschlag erheben.

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