Leere Taschen

Zur Einleitung einer Betreibung benötigt es ein Betreibungsbegehren, welches schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten ist (Art. 67 SchKG). Das Betreibungsbgehren benötigt Informationen zum Gläubiger, Schuldner und zur Forderung. Der Eingang des Betreibungsbegehrens kann bescheinigt werden. Die Einreichung des Betreibungsbegehrens ist kostenpflichtig und vom Gläubiger vorzuschiessen. Basierend auf dem Betreibungsbegehren wird dem vermeintlichen Schuldner ein Zahlungsbefehl ausgestellt

Informationen zum Gläubiger

  • der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten;
  • wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von diesem in der Schweiz gewählte Domizil;
  • Wird kein Domizil angegeben, so wird angenommen, dieses befindet sich im Lokal des Betreibungsamtes. (Art. 67 SchKG)

Informationen zum Schuldner

  • der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
  • Bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat. (Art. 67 SchKG)

Informationen zur Forderung

  • die Forderungssumme oder
  • die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird,
  • in gesetzlicher Schweizerwährung. (Art. 67 SchKG)
  • Bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
  • die Forderungsurkunde und deren Datum; (Art. 67 SchKG)
  • in Ermangelung einer solchen Forderungsurkunde, der Grund der Forderung. (Art. 67 SchKG)

Der Eingang des Betreibungsbegehren ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.  (Art. 67 SchKG)

Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wird der Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet, so kann das Betreibungsamt auf die Amtshandlung einstweilig verzichten. Es hat den Gläubiger jedoch darüber zu informieren und muss ihn auffordern, die Kosten doch noch zu begleichen. Wird innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt, so hat das den Hinfall des eingereichten Begehrens zur Folge.

Als gutes Beispiel für ein Betreibungsbegehren wird auf die Vorlage der Stadt Zürich verwiesen.

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl(Art. 70 SchKG)

 

Das Betreibungsbegehren leitet das Betreibungsverfahren ein. Enthält das Betreibungsbegehren alle benötigten Angaben und sind die Kosten sind vom Gläubiger vorgeschossen worden, so erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl

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