Die Verwertung von gepfändeten Vermögensgegenständen geschieht mittels öffentlicher Versteigerung. Ort, Tag und Stunde werden vorher öffentlich bekanntgemacht.

Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.

Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit. (Art. 125 SchKG)

Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen. Wurde das Vermögensstück mit einer vorrangigen pfandgesicherten Forderung belegt, so ist es trotzdem zulässig, dieses zu versteigern, wenn das Gebot höher als diese Forderung ist. Ansonsten ist die Betreibung für diesen Gegenstand ausgeschlossen. (Art. 126 SchKG)
Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen. (Art. 127 SchKG)
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden. (Art. 128 SchKG)
Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gestatten. Die Übergabe findet in jedem Falle nur gegen Erlegung des Kaufpreises statt.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen.

Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei mit 5% berechnet. (Art. 129 SchKG)

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