Die Frist zur Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt festgelegt. Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen beginnt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens. (Art. 122 SchKG)
Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, die vorher gepfändet wurden, geschieht nach Schweizer Recht mittels öffentlicher Versteigerung. (Art. 125 SchKG)

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:

  • wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
  • wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten sind;
  • wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
  • bei vorzeitiger Verwertung aufgrund von Verderblichkeit der Ware (Art. 124 Abs. 2 SchKG). (Art. 130 SchKG)

Grundsatz

Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden auf gemeinsames Verlangen, allen Gläubigern oder Einzelnen von ihnen übertragen. Diese treten bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. (Art. 131 SchKG)

Geltendmachung der Forderung

Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können einzelne oder alle, diese übernommene Forderung im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Das Betreibungsamt muss zustimmen. (Art. 131 SchKG)

Verwertungsergebnis

Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern. (Art. 131 SchKG)

Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, so fragt der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um die Bestimmung des Verfahrens.

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. (Art. 132 SchKG)

Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

Die Beschwerdefrist beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. (Art. 132a SchKG)

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