Die Verwertung von Grundstücken geschieht mit einer öffentlichen Versteigerung. Diese Verwertung von Grundstücken wird vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens durchgeführt.

Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung von Grundstücken stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, die Verwertung zu verlangen. (Art. 133 SchKG)

Auflegung

Die Versteigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen. Die Versteigerungsbedingungen sind so einzurichten, dass ein möglichst gutes Ergebnis erzielt wird.

Die Versteigerungsbedingungen werden mindestens zehn Tage vor der Versteigerung im Lokal des Betreibungsamtes für jeden zur Einsicht aufgelegt. (Art. 134 SchKG)

Inhalt

Die Versteigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen.

Der Schuldner einer übertragenen Schuld aus einer Grundpfandverschreibung oder aus einem Schuldbrief wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuschlag erklärt, den alten Schuldner zu behalten (Art. 823 ZGB). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.

Die Versteigerungsbedingungen legen fest, welche Kosten der Erwerber zu tragen hat (Art. 135 SchKG)

Zahlungsmodus

Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. (Art. 136 SchKG)

Zahlungsfrist

Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden. Zudem kann sich das Betreibungsamt für den geschuldeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen. (Art. 137 SchKG)

Die Versteigerung von Grundstücken im Rahmen der Verwertung von Grundstücken wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

Die Bekanntmachung enthält:

  • Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
  • die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
  • die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung von Grundstücken nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet. (Art. 138 SchKG)

Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung zur Verwertung von Grundstücken an.

Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird mit 5% berechnet. (Art. 143 SchKG)

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.

Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren erfolgen. (Art. 143b SchKG)

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.