Lehrling
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. (Art. 345 OR)
Gesetzliche Vertretung
Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern. (Art. 345 OR)
Fachkraft
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. (Art. 345a OR)
Berufsfachschule
Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist. (Art. 345a OR)
Ferien
Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (Art. 345a OR)
Andere Arbeiten
Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird. (Art. 345a OR)
Grundsatz
Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. (Art. 346 OR)
Wichtige Gründe
Aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR kann das Lehrverhältnis durch den Arbeitgeber oder den Lernenden fristlos aufgelöst werden, wenn beispielsweise:
- der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
- die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist. Die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
- die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. (Art. 346 OR)
Minimum
Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.
Arbeitszeugnis
Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen. (Art. 346a OR)
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