Das Schweizer Strafrecht spricht im Zusammenhang mit dem Hacken von einem unbefugten Eindringen in ein fremdes Datenverarbeitungssystem (u.a. Computer) (Art. 143bis Abs. 1 StGB). Der Logik nach, ist dieser Artikel im Strafgesetzbuch dem Hausfriedensbruch nachgebildet. 

Voraussetzungen

Damit der Tatbestand des strafbaren Hackens erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Eindringen in das Datenverarbeitungssystem;
  • fremdes Datenverarbeitungssystem;
  • Eindringen auf dem Weg der von Datenübertragungseinrichtungen;
  • besondere Sicherung gegen Zugriff. 

Fremdheit

Wurde die Zugangsberechtigung jedoch erteilt, so liegt keine Fremdheit vor. Dieses unbefugte Eindringen liegt vor, wenn gegen den Willen des Verfügungsberechtigten gehandelt wird. 

Datenübertragungseinrichtungen

Der Zugriff muss über ein anderes Datenverarbeitungssystem erfolgen, bspw. über ein Modem.

besondere Sicherung

Die Sicherung bezieht sich auf den Zugang und nicht auf den Inhalt. Die unbefugte Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht, die nur eine Zugangssicherung zu den Daten, aber nicht zum System knackt, ist nicht strafbar.

Läge jedoch Bereicherungsabsicht vor, so würde es sich um eine strafbare unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) handeln.

Erfolgsdelikt

Die Tat, d.h. das Hacken, gilt als Erfolgsdelikt erst dann als vollendet, wenn dem Hacker die Daten aus dem fremden System auf dem Bildschirm erscheinen.

Der Tatbestand des Hackens (Art. 143bis StGB) ist auf das Handeln ohne Bereicherungsabsicht beschränkt. Handelt es sich jedoch um ein Eindringen in fremde Datenverarbeitungssysteme mit Bereicherungsabsicht, so ist der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung erfüllt (Art. 143 StGB). 

Hintergrund

Die sogenannte Europaratskonvention über die Cyberkriminalität war das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Die teilnehmenden Vertragsstaaten haben sich bspw. verpflichtet, Computerbetrug oder Datendiebstahl zu bestrafen. 

Umsetzung in der Schweiz

Die Schweiz hat die Europarechtskonvention über die Cyberkriminalität 2012 in Kraft gesetzt. Im Zusammenhang mit dem unbefugten Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage, dem sog. Hacken, wurde die Strafbarkeit vorverlagert (Art. 143bis Abs. 2 StGB).

Strafbare Handlung

Seit dem 01.01.2012 ist es strafbar, Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen man weiss oder annehmen muss, dass sie zum Hacken verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. (Art. 143bis Abs. 1 StGB

Hintergrund

Im Zusammenhang mit der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität wurde das Rechtshilfegesetz angepasst.

Weiterleitung

Neu können Schweizer Rechtshilfebehörden in bestimmten Fällen die Verkehrsdaten vor dem Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens weiterleiten.

Verwendung als Beweismittel

Diese an die ersuchende Behörde weitergeleiteten Verkehrsdaten dürfen aber erst dann als Beweismittel verwendet werden, nachdem der Schlussentscheid über die Rechtshilfe rechtskräftig wurde. 

Verkehrsdaten

Als Verkehrsdaten gelten Daten, die Informationen über den Absender und Empfänger sowie Dauer, Grösse, Zeitpunkt und Weg einer Nachricht geben. 

Hintergrund

Als Identitätsdiebstahl wird die missbräuchliche Nutzung von persönlichen Daten einer anderen Personen bezeichnet. Dazu zählen bspw. das Geburtsdatum, Name, Ausweisnummern, Bankkonten oder Kreditkarten, Passwörter für Computer, Zugangspasswörter und Nicknames. 

Mögliche Straftaten

Betrug

Beabsichtigt der Täter, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, so handelt es sich um einen Betrug (Art. 146 StGB), der mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Phishing

Im Zusammenhang mit dem sog. Phishing wird mittels fremder Identität versucht ein Vermögensvorteil zu erlangen. Wird deshalb bspw. mit einem Phishing-Mail versucht, an Kundendaten zu kommen, so handelt es sich um eine strafbare Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).

Datendiebstahl

Klaut der Täter in Bereicherungsabsicht Daten, so handelt es sich um einen Fall von unbefugter Datenbeschaffung. (Art. 143 StGB)

Hacking

Dringt der Täter mittels den persönlichen Daten in ein Computersystem ein, so handelt es sich um Hacken. (Art. 143bis StGB)

Weitere Straftaten

Je nach Verhalten des Täters können zudem Tatbestände der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) zur Anwendung kommen.

Ehrverletzung

Wird mit der fremden Identität eine Ehrverletzung, wie Verleumdung oder üble Nachrede, begangen oder eine Handlung gegen den Privat- oder Geheimbereich begangen, so ist dies strafbar. (Art. 173 ff. StGB)

Unfug oder Belästigung

Im seltenen Fall, dass lediglich grober Unfug betrieben oder eine Person belästigt wird, so wird dies mit einer Busse bestraft.

Konsequenz

In der Schweiz ist der Identitätsmissbrauch strafbar und hängt von den konkreten Handlungen ab, die mit den gestohlenen Daten unternommen werden. Oft werden die Fälle von Identitätsmissbrauch durch einen mangelhaften Schutz von persönlichen Daten oder ein zu sorgloser Umgang damit begünstigt.  

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Kommentare

  1. Karla Gaugler

    Es ist gut zu wissen, dass der Identitätsdiebstahl in der Schweiz strafrechtlich so konsequent verfolgt werden kann.

  2. Karl Theodor

    „Die unbefugte Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht, die nur eine Zugangssicherung zu den Daten, aber nicht zum System knackt, ist nicht strafbar.“ also wenn ich herausfinde, dass Systeme wie WordPress mit Büsi Namen gesichert sind, ist das nicht strafbar?

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