Im Schweizer Obligationenrecht wird unter anderem das Mietrecht geregelt, weshalb Abgrenzungen des Mietvertrags zu verwandten Vertragsarten im Einzelfall vorzunehmen sind. Dies ist teilweise schwierig. Diese Abgrenzung vornehmen zu können ist wichtig, da je nach Vertragstyp andere Regeln zur Anwendung kommen. Im Folgenden soll deshalb die Abgrenzung zu den wichtigsten verwandten Vertragsarten vorgenommen werden:

Beim Kauf (Art. 184 ff. OR) wird die Sache zu Eigentum übergeben, bei der Miete verbleibt das Eigentum beim Vermieter.

Abgrenzungen des Mietvertrags sind auch in der Pacht zu finden. Bei der Miete ist nur der Gebrauch der Sache Gegenstand des Vertrages, wohingegen bei der Pacht (Art. 275 ff. OR) der Pächter auch die mit dem Pachtobjekt verbundenen Früchte oder Erträgnisse nutzen darf (bspw. Äpfel beim Apfelbaum).

Die Miete ist zwingend entgeltlich, die Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) immer unentgeltlich.

Abgrenzungen des Mietvertrags sind auch bei Darlehen anzutreffen. Die Miete bezieht sich auf unvertretbare Sachen und das Darlehen (Art. 312 ff. OR) auf Geld oder andere vertretbare Sachen.

Beim Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR) hat der Aufbewahrer kein Gebrauchsrecht an der Sache.

Frau Weber hat eine ansehnliche Summe von ihren Eltern geerbt. Da ihr Sohn in finanziellen Schwierigkeiten steckt, möchte er Geld von ihr borgen und verzinst in zwei Monaten zurückzahlen. Bei diesem Geld handelt es sich nicht um eine Gebrauchsleihe, da es entglicht verliehen wird. Eine Miete liegt auch nicht vor, da es sich bei Geld nicht um unvertretbare Sache handelt. Das vorliegende Geschäft ist deshalb ein Darlehen, da es entgeltlich ist und um Geld als vertretbare Sache geht.

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