Juristische Bezeichnung

Die Leihe wird juristisch gesehen als Gebrauchsleihe bezeichnet.

Definition

Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen.

Der Entlehner verpflichtet sich, die gleiche Sache nach Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. (Art. 305 OR)

Grundsatz

Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

Überlassung an Andere

Er darf den Gebrauch nicht einer anderen Person überlassen.

Bei Zuwiderhandlung

Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte. (Art. 306 OR)

Gewöhnliche Erhaltungskosten

Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

Ausserordentliche Verwendungen

Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern. (Art. 307 OR)

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch. (Art. 308 OR)

Bei bestimmtem Gebrauch

Ist für die Gebrauchsleihe keine bestimmte Dauer vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, innert deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.

Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf. (Art. 309 OR)

Bei unbestimmtem Gebrauch

Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern. (Art. 310 OR)

Beim Tod des Entlehners

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tod des Entlehners. (Art. 311 OR)

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