Beim Darlehen verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. (Art. 312 OR)

Verzinslichkeit

Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr (unter Privaten) nur dann verzinslich, wenn Zinsen verabredet sind.

Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinsen zu bezahlen. (Art. 313 OR)

Zinsvorschriften

Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zum Zeitpunkt und am Ort des Darlehensempfangs für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

Mangels anderer Abrede sind versprochenen Zinsen als Jahreszinsen zu entrichten.

Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen (sog. Zinseszinsen), ist ungültig. Ausser unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen. (Art. 314 OR)

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet. (Art. 315 OR)

Grundsatz

Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden ist. (Art. 316 OR

Nachträgliche Kenntnis

Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist. (Art. 316 OR)

Grundsatz

Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme jedoch Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zum Zeitpunkt und am Orte der Hingabe hatten.

Ausschluss

Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig. (Art. 317 OR)

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen. (Art. 318 OR)

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