Rechnungsfehler?

Alice hat eine Steuerhinterziehung verübt. Die kantonale Steuerverwaltungsbehörde leitet daher ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerübertretung gegen Alice ein.

Das Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretung wird eingeleitet und muss dem Betroffenen eröffnet werden. Darauf folgt die Strafuntersuchung und gegebenenfalls eine Strafverfügung.

Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretungen und dem Steuerstrafverfahren bei Steuervergehen. Im Folgenden wird das Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretungen erklärt.

Welches sind Steuerübertretungen?

Bei Steuerübertretungen handelt es sich um Delikte wie die Steuerhinterziehung oder um Tatbestände der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG sowie Art. 174 DBG und Art. 55 StHG).

Was gilt es zu beachten?

Im Unterschied zum Verfahren bei Steuervergehen, verfolgt die Steuerverwaltungsbehörde im Verfahren bei Steuerübertretungen selbst die Straftat und erlässt Verfügungen in eigener Angelegenheit.

Wer leitet das Steuerstrafverfahren ein?

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die zuständige Steuerverwaltungsbehörde.

Tatverdacht

Damit ein Verfahren eingeleitet werden kann, ist es notwendig und ausreichend, dass eine bestimmte Person verdächtigt wird, eine Steuerübertretung begangen zu haben. Die Behörde kann sich aus eigener Wahrnehmung  oder aufgrund einer Anzeige durch Dritte dazu veranlasst sehen.

Legalitätsprinzip

Nach dem Legalitätsprinzip ist die Steuerverwaltungsbehörde verpflichtet, falls ein hinreichender Verdacht auf Begehung einer Steuerübertretung besteht, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist der betroffenen Person schriftlich zu eröffnen (Art. 183 Abs. 1 Satz 1 DBG und Art. 57a Abs. 1 Satz 1 StHG).

Ohne eine Eröffnung hätte der Betroffene keine Kenntnis über das Delikt, welches ihm vorgeworfen wird und könnte somit auch seine Verfahrensrechte (bspw. rechtliches Gehör, Vorbereitung einer Verteidigung, etc.) nicht wahrnehmen.

Strafuntersuchung

Die Steuerverwaltung führt nach der Eröffnung die Strafuntersuchung durch (Art. 182 Abs. 1 DBG/ Art. 57bis Abs. 1 StHG).

Auskunft und Beweismaterial

Die Behörde darf den Beschuldigten auffordern, mündliche bzw. schriftliche Auskunft zu erteilen, sowie Aufzeichnungen, Aufstellungen und Beweismittel nachzureichen. Er kann jedoch nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. (Art. 126 Abs. 2 DBG/ Art. 42 Abs. 2 StHG)

Dem Beschuldigten stehen gewisse Verfahrensrechte (bspw. rechtliches Gehör) zu.

Was erfolgt nach der Strafuntersuchung?

Wenn die Strafuntersuchung abgeschlossen ist, erlässt die Steuerverwaltungsbehörde entweder eine Strafverfügung oder sie stellt das Steuerstrafverfahren ein (Art. 182 Abs. 1 DBG und Art. 57bis Abs. 1 StHG).

Begründung

Die Strafverfügung muss zumindest eine kurze Begründung beinhalten. Daraus muss klar hervorgehen:

  • für welchen Straftatbestand der Beschuldigte wie bestraft wird;
  • aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Tatbestandsmässigkeit angenommen wird, und 
  • wie der Strafrahmen bestimmt und die Busse zugemessen worden ist.

Gegen Alice wurde ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerübertretung eingeleitet. Das Verfahren wurde Alice eröffnet und die Strafuntersuchung wurde durch die kantonale Steuerbehörde durchgeführt. Nach deren Abschluss wurde eine Strafverfügung erlassen. Darin stand, dass Alice sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Tatsachen dieser Entscheid stützt und die Höhe der Busse, mit der sie bestraft wird.

Die Steuerstrafverfahren bei Steuerübertretungen und bei Steuervergehen unterscheiden sich wesentlich. Bei Steuerübertretungen bleibt die Steuerverwaltungsbehörde zuständig. Bei Steuervergehen wird ein ordentlicher Strafprozess eingeleitet und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte schalten sich ein.

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