Frustriert über Nachsteuer

Herr Engel hat sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, denn er hat 20’000.- an Steuergeldern hinterzogen. Nebst einer Busse muss er nun auch den Betrag, den er hinterzogen hat, ausgleichen.

Die Nachsteuer kann die Folge einer Steuerübertretung (bspw. Steuerhinterziehung), eines Steuervergehens (bspw. Steuerbetrug) oder auch einer straflosen Steuerumgehung sein. Wird ein Steuerstrafverfahren eröffnet, so wird zugleich auch ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, ein Nachsteuerverfahren unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu eröffnen. Die Nachbesteuerung unterliegt den Regelungen der Verjährung. Auch gegenüber den Erben kann ein Nachsteuerverfahren eingeleitet bzw. fortgeführt werden.

Was ist die Nachsteuer?

Wer eine Steuerhinterziehung oder einen Steuerbetrug begangen hat, muss die hinterzogenen Steuerbeträge nachzahlen. Auch bei der straflosen Steuerumgehung können Nachsteuern erhoben werden.

Wann kann keine Nachsteuer erhoben werden?

Wenn der Steuerpflichtige sein Einkommen, Vermögen, Eigenkapital oder Reingewinn vollständig und richtig angegeben hat und die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen rechtskräftig veranlagt hat, kann keine Nachsteuer erhoben werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Bewertung durch die Steuerbehörde ungenügend war.

Beispiel: Frau Zimt hat der Steuerbehörde ihre Steuererklärung und alle Unterlagen zu ihrem Einkommen, Vermögen, etc. vollständig und wahr übergeben. Der Steuerbehörde ist danach ein Fehler unterlaufen und sie haben Frau Zimt zu tief veranlagt. Trotzdem muss Frau Zimt keine Nachsteuer bezahlen, da die Steuerbehörde den Fehler gemacht hat.

Strafverfolgung wegen Steuerdelikt/-vergehen

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen einer Steuerhinterziehung oder eines Steuervergehens wie bspw. des Steuerbetruges gilt gleichzeitig als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. (Art. 152 Abs. 2 DBG)

Unabhängiges Nachsteuerverfahren

Auch ohne ein Strafsteuerverfahren kann ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden. Dies trifft dann zu, wenn eine Veranlagung ohne Schuld des Steuerpflichtigen ganz ausgeblieben oder unvollständig ausgefallen ist, weil der Steuerbehörde

  • Tatsachen und/oder Beweismittel unbekannt waren, oder
  • durch ein Delikt auf die Tätigkeit der Behörde eingewirkt wurde. 

Auch wenn den Steuerpflichtigen keine Schuld trifft, muss er die fehlende Steuerabgabe trotzdem noch bezahlen. Diese fehlende Steuerabgabe entspricht der noch zu bezahlenden Nachsteuer. (Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 1 StHG)

Einleitung des Nachsteuerverfahrens

Die Möglichkeit ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb. Dies trifft auch in denjenigen Fällen zu, in denen eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig war. (Art. 152 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 2 StHG)

Feststellung der Nachsteuer

Das Recht  die Nachsteuer festzusetzen, erlischt in allen Fällen innert 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Dies ist die sogenannte Verwirkungsfrist. (Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 53 Abs. 3 StHG)

Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens

Stirbt der Steuerpflichtige, gegen den noch kein Verfahren eingeleitet oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde, so wird es gegenüber den Erben eingeleitet bzw. fortgesetzt. Das Nachsteuerverfahren kann nur für die letzten zehn Steuerperioden eingeleitet werden.

Merke

Wenn die Erben eine Selbstanzeige vornehmen, so wird die Nachsteuer für die letzten drei Steuerperioden berechnet.

Gegen Herrn Engel wurde ein Strafverfahren und ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, wegen des Hinterziehens von 20’000.-. Diesen Betrag wird Herr Engel im Rahmen des Nachsteuerverfahrens bezahlen müssen. Bei diesen zu entrichtenden 20’000.- handelt es sich nämlich um die sogenannte Nachsteuer. Diese ist unabhängig von einer allfälligen Busse wegen der Begehung der Straftat selber zu bezahlen.

Der Begriff „Nachsteuer “ stammt aus dem Schweizer Steuerstrafrecht. Die Nachsteuer ist gleich hoch wie der Betrag, der an Steuern hinterzogen wurde. Sie sind zusätzlich zu einer Busse zu entrichten. Das Nachsteuerverfahren wird üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann jedoch auch unabhängig davon eröffnet werden.

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