Steuerhinterziehung Steuerbetrug

Steuerhinterziehung

Als Steuerhinterziehung gilt nach Schweizer Steuerstrafrecht die Verheimlichung von steuerbaren Tatbeständen, die zu einer zu tiefen oder ausbleibenden Steuerbelastung führen. Mike verheimlicht bspw. den Steuerbehörden sein Nebeneinkommen, so dass er im Rahmen der definitiven, rechtskräftigen Steuerveranlagung zu wenig Steuern bezahlt. Er hat sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

Die Steuerhinterziehung ist dabei vom Steuerbetrug abzugrenzen. Die Steuerhinterziehung kann vollendet werden oder beim Versuch scheitern. Beides ist mit einer Busse strafbar. Nichtsdestotrotz ist es einmalig möglich, mit einer Selbstanzeige die Busse abzuwenden. Wurde die Steuerhinterziehung jedoch nur vom Ehegatten begangen, so ist nur dieser strafbar, ausser es handelt sich um einen Fall von Anstiftung, Gehilfenschaft oder sonstiger Mitwirkung.  Aus diesem Grund haften auch die Erben nicht

Grundsatz

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Nicht-Deklaration steuerbarer Transaktionen, ohne dass dabei Belege gefälscht werden.

Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtsgültige Veranlagung unvollständig ist, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar (Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG).

Steuerhinterziehung durch den Quellensteuer-Pflichtigen

Steuerhinterziehung begeht auch, wer als Quellensteuer-Pflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

Fazit

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Nicht-Deklaration steuerbarer Transaktionen, ohne dass dabei Belege gefälscht werden.

Im Schweizer Recht stellt die Steuerhinterziehung eine Übertretung dar und wird direkt durch die Steuerbehörde im Rahmen des Steuerstrafrechts mit einer Busse geahndet (Art. 175 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 1 StHG)

Steuerhinterziehung
Steuerbetrug
Verheimlichung steuerbarer Tatbestände Erstellen oder erstellen lassen und Verwendung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung
Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen z.B.: Jahresrechnungen, Lohnausweise, nicht aber die Steuererklärung selbst
Strafe: Busse Strafe: Freiheitsstrafe
Art. 175 DBG und Art. 56 StHG  Art. 186 DBG und Art. 59 StHG

Versuchte Steuerhinterziehung

Wer vorsätzlich versucht Steuern zu hinterziehen, wird mit einer Busse bestraft (Art. 176 Abs. 1 DBG und Art. 56 Abs. 2 StHG). Bei der versuchten Steuerhinterziehung handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Dies setzt immer Vorsatz voraus.

Vollendete Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt. Die Steuerhinterziehung ist daher vollendet, wenn der Steuerpflichtige rechtmässig veranlagt wurde und dadurch die zu erbringende Steuerleistung geringer ist als diejenige, die in Wirklichkeit erbracht werden müsste. (Art. 175 DBG und Art. 56 StHG)

Wenn die Steuerbehörde die Verheimlichung steuerbarer Werte bereits im Veranlagungsverfahren entdeckt, so wird sie die Selbstdeklaration berichtigen. In diesem Fall liegt keine vollendete Steuerhinterziehung vor, sondern nur ein Versuch (Art. 176 DBG bzw. Art. 56 Abs. 2 StHG).

Beispiel

Hans ist Inhaber eines Sparkontos, welches er in der Steuererklärung nicht deklariert. Mit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, macht sich Hans der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar (Art. 175 Abs. 1 DBG bzw. Art. 56 Abs. 1 StHG).

Vollendete Steuerhinterziehung

Die Busse für die vollendete Hinterziehung direkter Steuern beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Die genaue Höhe hängt vom Ausmass des Verschuldens ab (Art. 175 Abs. 2 DBG bzw. Art. 56 Abs. 1 StHG).

Versuchte Steuerhinterziehung

Bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung erhoben würde (Art. 176 Abs. 2 DBG bzw. Art. 56 Abs. 2 StHG)

Im Falle der Steuerhinterziehung besteht die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 1bis StHG). Die straflose Selbstanzeige hat zur Folge, dass keine Strafsteuer (Busse) erhoben wird, sondern nur die Nachsteuer.

Eine steuerpflichtige Person, welche in rechtlich sowie tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird ausschliesslich für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. (Art. 180 DBG und Art. 57 Abs. 4 StHG).  Allerdings bleiben die Vorschriften betreffend Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung vorbehalten (Art. 177 DBG bzw. Art. 56 Abs. 3 StHG).

Teilnehmer, welche mit Vorsatz entweder

  • zu einer Steuerhinterziehung anstiften (sog. Anstiftung),
  • dabei Hilfe leisten (sog. Gehilfenschaft) oder
  • auch als Vertreter des Steuerpflichtigen

eine Steuerhinterziehung begehen oder daran mitwirken (sog. Mitwirkung), werden mit einer Busse bestraft (Art. 177 DBG bzw. Art. 56 Abs. 3 StHG). 

Die Erbenhaftung für die Bussen eines Steuerpflichtigen, wegen Steuerhinterziehung, wurde zum 1. März 2005 aufgehoben. Die Erben sind lediglich zur Zahlung von Nachsteuern und Zinsen bis spätestens 3 Jahre nach Begehung der Steuerhinterziehung verpflichtet.

Fall Uli Hoeness

Der Ex-Präsident des FC Bayern Uli Hoeness hat 27,2 Mio. Euro an Steuergeldern hinterzogen. Er muss den Betrag der hinterzogenen Steuern zurückbezahlen und eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten hinnehmen. Zusätzliche Busse oder Strafsteuer muss er jedoch nicht bezahlen. Bei guter Führung existiert die Möglichkeit des erleichterten Vollzuges und später des bedingten Strafvollzuges für den Rest der Strafe. In der Schweiz wäre der Fall anders behandelt worden:

Die Ausgangslage bliebe natürlich dieselbe. 27,2 Mio. Euro wurden hinterzogen. Geht man von einem deutschen Spitzensteuersatz von 47,5% aus, so resultiert daraus ein nicht deklariertes Einkommen von 57,5 Mio. Euro. In der Schweiz würden die Kapitalgewinne aufgrund des Umfanges und der Professionalität als steuerbares selbständiges Erwerbseinkommen erfasst und nicht als steuerfreie Kapitalgewinne. Daraus ergäbe sich 11% Bundessteuer, 25% Kantonssteuer und zusätzlich einen AHV-Anteil von 9,7%. Somit betragen die ganzen Abgaben ca. 46%.

Anders als in Deutschland, existiert in der Schweiz kein Steuerstrafverfahren. Es ist die zuständige Steuerbehörde selbst, die den Sachverhalt untersucht und sodann durch eine Strafsteuerverfügung direkt urteilt. Uli Hoeness hätte in der Schweiz keine Freiheitsstrafe erhalten, aber eine Busse oder Strafsteuer in der Höhe von ca. 20 Mio. Euro.

Fazit Deutschland: 50% des hinterzogenen Betrages von 30 Mio. Euro bleiben bei Herrn Hoeness, zusätzlich einer effektiven Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

Fazit Schweiz: Vom hinterzogenen Betrag bliebe Herrn Hoeness nichts übrig, alles ginge zurück an den Staat. Letzterer würde inklusive Bussgelder bzw. Strafsteuer circa 50 Mio. Euro einkassieren.

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich im Schweizer Steuerstrafrecht um eine Nicht-Deklaration steuerbarer Transaktionen, ohne dass dabei Belege gefälscht werden. Die Steuerhinterziehung  ist als Übertretung abzugrenzen vom Steuerbetrug, welcher bereits ein Vergehen darstellt (Art. 175 DBG und Art. 176 DBG). 

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