Frau Fink möchte um jeden Preis verhindern, dass im Falle einer Urteilsunfähigkeit, ohne ihre Mitsprache über Ihre Gesundheit entschieden wird. Frau Fink möchte gerne sicher sein, dass in ihrem Sinne über das weitere Vorgehen entschieden wird, falls sie einmal krank oder pflegebedürftig sein würde. Sie hat sich deshalb dazu entschieden, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Die Patientenverfügung legt fest, mit welchen medizinischen Massnahmen der Betroffene einverstanden, bzw. nicht einverstanden ist. Es kann auch eine Drittperson damit beauftragt werden, im Namen des Patienten zu bestimmen. Dabei müssen gewisse formale Kriterien, wie bspw. die Schriftlichkeit, eingehalten werden. Der Widerruf einer Patientenverfügung ist jederzeit möglich.

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Es ist ebenfalls möglich, in der Patientenverfügung eine Person zu bestimmen, welche über medizinische Massnahmen entscheiden soll. Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 370 Abs. 1 ff. ZGB) im Jahr 2013, wurde so das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gestärkt. 

Wer kann beauftragt werden?

Es kann eine natürliche Person bestimmt werden, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit des Betroffenen mit den zuständigen Ärzten die medizinischen Massnahmen bespricht und im Namen des Verfügenden entscheiden soll. (Art. 370 Abs. 2 ZGB)

Hinweis

Bei einigen Organisationen erhält man bereits ausformulierte Patientenverfügungen, die mit eigenen Bemerkungen und Ergänzungen versehen werden können. Manche Organisationen bieten auch Formulare von Patientenverfügungen an, die sich bereits auf konkrete Diagnosen beziehen. 

Schriftlichkeit

Die Patientenverfügung muss schriftlich sein. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag genügt allerdings ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular (Art. 371 Abs. 1 ZGB).

Datum und Unterschrift

Auf der Patientenverfügung müssen sowohl das Datum, als auch die Unterschrift des Betroffenen stehen (Art. 371 Abs. 1 ZGB).

Die betroffene Person kann ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen (Art. 371 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 362 ZGB).

Arten des Widerrufs

Die betroffene Person kann die Patientenverfügung widerrufen indem sie

  • in der gleichen Form vorgeht, wie für die Errichtung vorgeschrieben ist (d.h. schriftlich),
  • die alte Patientenverfügung vernichtet,
  • oder eine neue Patientenverfügung aufsetzt, die automatisch anstelle der vorherigen tritt, ausser diese ist ohne Zweifel eine blosse Ergänzung.

Ergänzungen, welche die Patientenverfügung nicht grundlegend in ihrem Inhalt verändern, können jederzeit gemacht werden, ohne dabei die alte Patientenverfügung zu widerrufen. Die Ergänzung muss schriftlich gemacht werden. Ebenfalls benötigt sie das Datum und Unterschrift des Verfügenden.

Frau Fink möchte ihren Nachbarn Herrn Meier beauftragen, über medizinische Massnahmen zu entscheiden, falls sie eines Tages ihre Urteilsfähigkeit verlieren würde. Sie setzt sich hin und schreibt auf einem Blatt Papier auf, dass Herr Meier sie in einem solchen Fall vertreten sollte. Zuletzt schreibt sie auch das Datum auf das Dokument und unterzeichnet es. Frau Fink hat somit eine rechtskräftige Patientenverfügung erstellt.

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, mit welchen medizinischen Massnahmen der Betroffene einverstanden oder eben nicht einverstanden ist. Es kann auch eine natürliche Person mit der Aufgabe betraut werden, in ihrem Namen über medizinische Massnahmen zu bestimmen. Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Auseinandersetzung zum Thema Altersvorsorge zu beginnen und sich über eine Patientenverfügung erste Gedanken zu machen.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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