Umfassende Einigung

Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus. (Art. 111 ZGB)

Teileinigung

Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. (Art. 112 ZGB)

Nach Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. (Art. 114 ZGB)

Unzumutbarkeit

Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. (Art. 115 ZGB

Voraussetzungen und Verfahren

Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. (Art. 117 ZGB

Die Scheidungsfolgen betreffen

  • den Namen,
  • die Familienwohnung,
  • das Güter- und Erbrecht,
  • die berufliche Vorsorge,
  • den Unterhalt und
  • die Kinder.

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