Vertretung urteilsunfähiger Personen

Bei der Vertretung urteilsunfähiger Personen handelt es sich um eine Regelung für den Fall, dass eine Person urteilsunfähig wird und weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung verfasst wurde. Es ist gesetzlich geregelt, welche Person/en in solchen Fällen zur Vertretung berechtigt ist/sind. Die Regeln umfassen sowohl allgemeine rechtliche Angelegenheiten sowie auch die Entscheidungsberechtigung falls medizinische Eingriffe notwendig sind. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch dann, wenn der Wille nicht vorher niedergeschrieben wurde, so gut wie möglich durch eine nahestehende Person gewahrt wird.

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Vorsorgeauftrag

Im Rahmen des Erwachsenenschutzrechtes besteht die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu errichten, welcher im Falle einer Urteilsunfähigkeit bestimmte Aufgaben an auserwählte Personen überträgt. Der Vorsorgeauftrag muss gewissen formalen Kriterien (bspw. Handschriftlichkeit) genügen und kann jederzeit widerrufen werden. Es ist wichtig, rechtzeitig mit der Planung der Altersvorsorge zu beginnen. Daher empfiehlt es sich auch, früh genug über einen Vorsorgeauftrag nachzudenken.

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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, mit welchen medizinischen Massnahmen der Betroffene einverstanden oder eben nicht einverstanden ist. Es kann auch eine natürliche Person mit der Aufgabe betraut werden, in ihrem Namen über medizinische Massnahmen zu bestimmen. Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Auseinandersetzung zum Thema Altersvorsorge zu beginnen und sich über eine Patientenverfügung erste Gedanken zu machen

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Vaterschaft durch Anerkennung

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Befand er sich in einem Irrtum, so kann er innert 1 Jahr der Kenntnis eine Klage dagegen erheben.

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Vaterschaft des Ehemanns

Die Vaterschaft des Ehemanns wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. Er darf die Vaterschaft anfechten, solange das Kind nicht älter als 5 Jahre alt ist. Stirbt der Ehemann vor der Geburt, so kommt es auf die Zeitspanne bis zur Geburt an.

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Scheidung und Ehetrennung

Die Ehescheidung kann auf gemeinsames Begehren gerichtlich ausgesprochen werden. Liegt eine Ehetrennung vor, so wird die Ehe nach 2 Jahren geschieden. Bei Unzumutbarkeit jedoch sofort.

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Eheschliessung

Die Eheschliessung wird durch die Verlobung eingeleitet, dem das Vorbereitungsverfahren folgt. Nach dessen Abschluss kommt die Trauung, wobei die Ehe unter gewissen Umständen für ungültig erklärt werden kann.

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