Die Vaterschaft kann auf mehrere Arten entstehen:

Dieser Artikel behandelt die Vaterschaft des Ehemanns.

Grundsatz

Im Gesetz gilt die Vermutung, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. (Art. 255 ZGB)

Tod oder Verschollenerklärung

Wenn der Ehemann vor der Geburt des Kindes stirbt oder für verschollen erklärt wird, so wird vermutet, dass er der Vater ist, wenn dazwischen nicht mehr als 300 Tage vergehen. Liegt der Todeszeitpunkt länger zurück, so muss die Vaterschaft nachgewiesen werden. (Art. 255 ZGB)

Geburt und Eheschliessung

Wurde das Kind frühestens 180 Tage nach der Eheschliessung geboren, so wird die Vaterschaft des Ehemanns vermutet. (Art. 256a ZGB)

Grundsatz

Die Vaterschaft des Ehemanns kann gerichtlich angefochten werden. Diese Anfechtung steht zum einen dem Ehemann zu und zum anderen dem Kind, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird, solange es minderjährig ist. (Art. 256 ZGB)

Beklagte Parteien

Die Klage des Ehemanns richtet sich gegen das Kind und die Mutter. Die Klage des Kindes richtet sich gegen den Ehemann und die Mutter.  (Art. 256 ZGB)

Zeugung durch einen Dritten

Hat der Ehemann jedoch der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt, so hat er kein Klagerecht. (Art. 256 ZGB)

Zeugung während der Ehe

Wurde das Kind während der Ehe gezeugt, so muss der Kläger beweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist, da die Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns gilt. (Art. 256a ZGB)

Zeugung vor der Ehe

Wurde das Kind vor Abschluss der Ehe oder während der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gezeugt, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass der Ehemann während dieser Zeit der Mutter beigewohnt hat, so wird die Vaterschaft des Ehemanns vermutet. (Art. 256b ZGB)

für den Ehemann

Der Ehemann muss die Klage spätestens ein Jahr später einreichen, nachdem er von der Geburt und der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist. Diese Jahresfrist gilt auch seit der Kenntnis, dass ein Dritter der Mutter während der Zeugung beigewohnt hat. Spätestens fünf Jahre nach der Geburt erlischt dieses Klagerecht für den Ehemann jedoch. (Art. 256c ZGB)

für das Kind

Das Kind kann die Klage spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit einreichen. (Art. 256c ZGB)

wichtige Gründe

Aus wichtigen Gründen, ist eine Anfechtung auch mit Verspätung zulässig. (Art. 256c ZGB)

Grundsatz

Heiratet die Mutter aufgrund eines Todesfalls ihres früheren Ehemanns einen neuen Mann, so gilt dieser als Vater, wenn die Geburt nicht später als 300 Tage nach dem Todesfall stattgefunden hat.

Beseitigung der Vermutung

Diese Vermutung kann jedoch beseitigt werden. Dann gilt der frühere Ehemann als Vater. (Art. 257 ZGB)

Grundsatz

Stirbt der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist oder ist er urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage auch von seinen Eltern erhoben werden. (Art. 258 ZGB)

Klagefrist

Die einjährige Klagefrist beginnt mit dem Kenntnis des Todes des Ehemanns oder dessen Urteilsunfähigkeit. (Art. 258 ZGB)

Grundsatz

Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so wird das Kind wie als während der Ehe geboren betrachtet, wenn der Vater das Kind anerkennt oder dies gerichtlich festgestellt wird. (Art. 259 ZGB)

Anfechtung

Diese Anerkennung kann von

  • der Mutter,
  • dem Kind
    • bei Auflösung des Haushalts während seiner Minderjährigkeit oder
    • wenn die Anerkennung nach seinem 12. Altersjahr ausgesprochen wurde,
  • von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemanns, sowie
  • vom Ehemann angefochten werden. (Art. 259 ZGB)

Herr Max Weber ist Extremsportler. Bei einem seiner Ausflüge verstirbt er und hinterlässt seine schwangere Ehefrau. Das Kind ist eine Spätgeburt und kommt 305 Tage nach dem Todesfall zur Welt. Die Witwe Weber hat in ihrer Trauer Trost beim Nachbar Felix Meier gefunden und diesen 250 Tage nach dem Todesfall geheiratet. Da die Geburt mehr als 300 Tage nach dem Todesfall stattgefunden hat und Frau Weber wieder geheiratet hat, gilt die Vermutung, dass Herr Meier der Vater des Kindes ist.

Die Vaterschaft des Ehemanns wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. Er darf die Vaterschaft anfechten, solange das Kind nicht älter als 5 Jahre alt ist. Stirbt der Ehemann vor der Geburt, so kommt es auf die Zeitspanne bis zur Geburt an.

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