Dieser Artikel zeigt die einzelnen Etappen im Zusammenhang mit der Ehe nach Schweizer Recht auf. Es beginnt dabei mit der Verlobung, geht über zu den Ehevoraussetzungen und zur Eheschliessung, gefolgt von den Wirkungen der Ehe und schlussendlich wird auch auf die Scheidung und Ehetrennung sowie deren Folgen eingegangen.

Vor der Eheschliessung steht es den Brautleuten frei, sich zu verloben. Aus der Verlobung entsteht jedoch kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe. (Art. 90 ZGB)

Als Ehevoraussetzungen gelten die Ehefähigkeit (Volljährigkeit und Mündigkeit) sowie das Fehlen von jeglichen Ehehindernissen, wie bspw. eine Verwandschaft zwischen den Brautleuten.

Im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams findet eine Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Zivilstandsamt statt. Im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren findet die Trauung statt. Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden. (Art. 100 ZGB)

Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden, in der sie sich Treue und Beistand schulden. Der Verbund zur ehelichen Gemeinschaft hat Einflüsse auf mehrere Bereiche, darunter:

  • Name
  • Bürgerrecht
  • Eheliche Wohnung
  • Unterhalt der Familie
  • Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
  • Auskunftspflicht
  • Berufswahl der Ehegatten

Grundsatz

Die Ungültigkeit der Ehe kann nur aus bestimmten Gründen erfolgen, wobei zwischen befristeter und unbefristeter Ungültigkeit unterschieden wird.

Unbefristete Ungültigkeit

Eine unbefristete Ungültigkeit liegt bspw. vor, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder die Ehegatten miteinander verwandt sind. Jeder, der ein Interesse an der Ungültigkeit der Ehe hat, kann klagen.

Befristete Ungültigkeit

Eine befristete Ungültigkeit liegt bspw. bei vorübergehender Urteilsunfähigkeit vor. Nur die Ehegatten können klagen, aber nur während einer begrenzten Dauer.

Wirkung der Ungültigkeit der Ehe

Bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche<, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein, so hört das Gericht sie getrenntund zusammen an.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann.

Ehetrennung

Die Ehegatten können die Trennung verlangen. Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.

Die Scheidung einer Ehe hat mehrere Folgen:

  • Name
  • Güterrecht und Erbrecht
  • Wohnung der Famlie
  • Berufliche Vorsorge
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Kinder

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