Die Ungültigkeit der Ehe kann nur aus bestimmten Gründen erfolgen. (Art. 104 ZGB)

Grundsatz

Ein Grund zur Ungültigkeit der Ehe liegt vor (Art. 105 ZGB), wenn:

  • zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;
  • zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
  • die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
  • einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
  • ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
  • einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.

Klage

Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben.

Jedermann kann klagen, der ein Interesse hat.

Die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde melden, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Grund für die Ungültigkeit der Ehe vorliegt. (Art. 106 ZGB)

Nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt. Es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen. Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. (Art. 106 ZGB)

Klagegründe

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird (Art. 107 ZGB), wenn er:

  • bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
  • sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
  • die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist. (Art. 108 ZGB)

Klagefrist

Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung. Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten. (Art. 108 ZGB)

Grundsatz

Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. (Art. 109 ZGB)

Erbrecht und Güterrecht

Bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung. (Art. 109 ZGB)

Vaterschaft

Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. (Art. 109 ZGB

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