Die Vaterschaft kann auf mehrere Arten entstehen:

Dieser Artikel behandelt die Vaterschaft durch Anerkennung.

Voraussetzung

War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so besteht das Kindesverhältnis grunds. zunächst nur zur Mutter. In solch einem Fall kann der Vater das Kind anerkennen. (Art. 260 ZGB)

Minderjähriger Vater

Ist der Vater minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder wenn die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat, so benötigt der Vater eine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (bspw. Eltern) damit er die Vaterschaft anerkennen darf.(Art. 260 ZGB)

Form: Wie kann die Vaterschaft anerkannt werden

Die Anerkennung erfolgt durch:

  • Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten;
  • Testament, oder
  • das Gericht, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist. (Art. 260 ZGB)

Grundsatz

Die Vaterschaft durch Anerkennung kann von jedem angefochten werden, der ein Interesse daran hat (bspw. von der Mutter des Kindes, vom Kind selbst und nach dem Tode des Anerkennenden von dessen Nachkommen). (Art. 260a ZGB)

Klagerecht für Anerkennenden

Der anerkennenden Vater kann die Anerkennung nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Diese Möglichkeit besteht, wenn er zum Zeitpunkt der Anerkennung des Kindes mit der Drohung einer nahen und erheblichen Gefahr konfrontiert war, d.h. konkret wenn

  • das Leben,
  • die Gesundheit,
  • die Ehre oder
  • das Vermögen des Vaters oder einer ihm nahestehenden Person bedroht waren. (Art. 260a ZGB)

Alternativ hat der Vater ebenfalls ein Klagerecht, falls er sich in einem Irrtum über die Vaterschaft befand, als er sie anerkannt hatte. (Art. 260a ZGB)

Bei einer Anfechtung einer Vaterschaft durch Anerkennung hat der Kläger zu beweisen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Mutter oder Kind hingegen müssen bei einer Anfechtung ihrerseits diesen Beweis nur erbringen, wenn der Anerkennde glaubhaft macht, dass er der Mutter zur Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. (Art. 260b ZGB)

Grundsatz

Der Kläger (bspw. anerkennender Vater) hat 1 Jahr Zeit, die Klage zu erheben, seit er von der Anerkennung und der Tatsache Kenntnis erhielt,

  • dass der Anerkennende nicht der Vater ist,
  • dass ein Dritter der Mutter zur Zeit der Empfängnis beigewohnt hat,
  • er den Irrtum entdeckte,
  • die Drohung wegfiel. (Art. 260c ZGB)

Maximaldauer

Die Klage muss spätestens innert 5 Jahren nach der Anerkennung erhoben werden. Danach gibt es für Vater und Mutter nur beim vorliegen wichtiger Gründe die Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten.(Art. 260c ZGB)

Klage des Kindes

Dem Kind wird eine längere Maximaldauer gewährt. Das klagende Kind darf die Klage bis spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit erheben. (Art. 260c ZGB)

Wichtige Gründe

Aus wichtigen Gründen ist eine Klage auch nach Ablauf der Fristen zulässig. (Art. 260c ZGB)

Weil die Wiederherstellung der Klagefrist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt möglich ist, legen die Gerichte den Begriff wichtige Gründe restriktiv aus (BGE 132 III 1) . Ausserdem wird von den Gerichten das Interesse des Kindes einen Vater zu haben i.d.R. höher gewichtet als die Interessen des Anfechtenden (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2009, 5A_298/2009).

Folglich sind, sofern erhebliche Zweifel an einer Vaterschaft bestehen, die erforderlichen Abklärungen zügig anzugehen, sofern eine Anfechtung der Vaterschaft in Betracht gezogen werden soll.

Klagegrund

Im Bundesgerichtsentscheid 5A_619/2014 vom 05.01.2015 ging es um den Fall eines Mannes, der eine Vaterschaft durch Anerkennung gerichtlich aufheben lassen wollte, da er unfruchtbar war und das Kind gar nicht von ihm stammte.

Hintergrund

Der Mann hatte das Kind am 28. Januar 2009 anerkannt (Art. 252 Abs. 2 ZGB sowie Art. 260 ZGB) und wurde dadurch sein Vater. Er hatte die Mutter am 11. Juni 2009 geheiratet. Im November 2009 und im Mai 2010 hat er ein Spermiogramm erstellen lassen, welches ihm eine Zeugungsfähigkeit von 3% bescheinigte. Im Februar 2013 hat er einen DNA-Test bei „seiner“ Tochter durchführen lassen, welches negativ war. Am 11. Juli 2013 reichte er die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ein. 

Rechtliche Würdigung

Der Mann war zur Klage berechtigt, da er sich in einem Irrtum über die Vaterschaft befand (Art. 260a Abs. 2 ZGB). Er hat durch einen DNA-Test bewiesen, dass er nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Klage wurde innert 5 Jahren seit der Anerkennung eingereicht (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob er die Jahresfrist seit der Entdeckung des Irrtums eingehalten hatte (Art. 260c Abs. 1 ZGB).

Jahresfrist bei Irrtum

Der Mann wusste erst im Februar 2013 mit Sicherheit, dass er nicht der Vater des Mädchens ist. Das Bundesgericht hat jedoch argumentiert, dass jeder andere Mann beim Erhalt eines 3%-Ergebnis einen DNA-Test angefordert hätte. Das Unterlassen von Abklärungen hinsichtlich der Nichtvaterschaft kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht als unentschuldbar gelten. Das Bundesgericht ging davon aus, dass er zumindest im Folgejahr (2011) die Untersuchung hätte durchführen können.

Konsequenz

Der Mann musste sich die unterlassene Abklärung als Kenntnis vom Irrtum anrechnen lassen. Damit hatte er die 1-Jahresfrist verpasst und war nicht zur Klage berechtigt. Das Mädchen bleibt deshalb seine Tochter.

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Befand er sich in einem Irrtum, so kann er innert 1 Jahr der Kenntnis eine Klage dagegen erheben.

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