Eine Frühpensionierung – viele träumen davon. Wer möchte nicht mit 60 auf Reisen gehen, sich nur noch seinen eigenen Leidenschaften widmen oder einfach mehr Zeit für sich haben. Diese Möglichkeit bestehtVorsicht und rechtzeitige Information sind allerdings geboten, damit es nicht zu bösen Überraschungen z.B. in Form der verkürzten Rentenzahlungen, der höheren Beiträge oder einer Finanzierungslücke kommt.

Regelung

Das ordentliche Rentenalter liegt in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG) für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente vorzuziehen, die sogenannte vorzeitige Pensionierung. Der Bezug der Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorgezogen werden – nicht jedoch monatsweise. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Planung der Finanzierung des Ruhestandes.

Planung

Da eine Frühpensionierung sehr kostspielig ausfallen kann, sollte man mit der Planung unbedingt rechtzeitig beginnen. Empfohlen wird, mit ca. 50 Jahren anzufangen sich mit dem Thema Frühpensionierung auseinanderzusetzen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Diesbezüglich muss das Augenmerk insbesondere auf die 1. Säule unseres Sozialversicherungssystems gelegt werden – die AHV. Bei einer Frühpensionierung verändern sich nämlich die zu zahlenden Beiträge.

Beitragspflicht

Wird die Altersrente vorbezogen, so untersteht der Empfänger während dieser Vorbezugszeit weiterhin der AHV-Beitragspflicht.

Rentenkürzung

Der Rentenbetrag wird bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters um 6,8 % pro Vorbezugsjahr vermindert (6,8% bei 1 Jahr bzw. 13,6% bei 2 Jahren). Hinzu kommt, dass Beiträge die der Empfänger während des Vorbezugs einbezahlt, nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Frühpensionäre, die von der Frühpensionierung Gebrauch machen, sollen gleichgestellt sein wie diejenigen, die zum ordentlichen Zeitpunkt in Rente gehen. Daher wird nach Ablauf der Vorbezugsdauer die Kürzungssumme neu berechnet. Für deren Ermittlung sind die Summe aller vorbezogenen Renten, die Vorbezugsdauer und der Kürzungsprozentsatz relevant.

Beitragsberechnung bei Erwerbstätigen

Bei erwerbstätigen Personen berechnen sich die Beiträge, welche an die Ausgleichskassen einzuzahlen sind, nach Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Beitragsberechnung bei Nichterwerbstätigen

Frühpensionäre qualifizieren sich ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aus dem Berufsleben als Nichterwerbstätige. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen und somit von Frühpensionären berechnen sich laut Art. 10 Abs. 1 AHVG nach ihren sozialen Verhältnissen. Dazu zählen das Vermögen und das Renteneinkommen.

Herr M., 58-jährig, verheiratet mit Frau M., 56-jährig und nicht-erwerbstätig, würde gerne mit 63 Jahren in die vorzeitige Pensionierung gehen. Herr M. zählt ab diesem Zeitpunkt gemäss den obigen Erläuterungen zu den „Nichterwerbstätigen“, deren Beiträge sich anhand ihrer sozialen Verhältnisse berechnet (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Das Ehepaar M. ist im Besitz einer Liegenschaft, sowie einiger Wertschriften. Zusätzlich rechnet Herr M. mit einer Rente in Höhe von CHF 80’000 pro Jahr, welche mit 20 multipliziert wird. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage:

Liegenschaft CHF 2’000’000
Wertschriften CHF 1’000’000
Total Vermögen CHF 3’000’000
zzgl. Renteneinkommen von CHF 80’000 x 20 (Überbrückungsrente) CHF 1’600’000
Total Berechnungsgrundlage CHF 4’600’000

Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge beträgt folglich CHF 4’600’000. Dieser Betrag wird pro Ehegatte je hälftig für die Berechnung der Abgaben zugerechnet (je CHF 2’300’000).

Gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige, welche im AHV-Merkblatt 2.03 veröffentlicht ist (Stand 1. Januar 2015), ergibt dies Beiträge pro Jahr von CHF 3’656.50 je Ehegatte. Das Ehepaar M. bezahlt somit pro Jahr Beiträge in Höhe von CHF 7’313 in die Ausgleichskasse ein. Dies Macht circa 9% vom Renteneinkommen von Herrn M. aus.

Merke: Wenn Frau M. eine Arbeitsstelle annehmen und einen ausreichenden Beitrag an die Ausgleichskasse bezahlen würde, so würden dadurch die Beiträge von Herrn M. ebenfalls als bezahlt gelten, wodurch die hohen Beiträge gemäss obenstehender Berechnung entfielen.

Berechnung

Wichtig ist es, sich grundsätzlich bewusst zu machen, welche Finanzierungslücken entstehen könnten. Folglich sollte sich jeder, der an eine Frühpensionierung denkt, eine Übersicht über die individuellen Lebenskosten verschaffen.

Ausgleich

Falls ersichtlich wird, dass Lücken entstehen könnten, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an: 

  • Einkauf in die Pensionskasse
  • Aufbau der 3. Säule
  • Freie Vorsorge

Eine Frühpensionierung? Diese Möglichkeit besteht. Vorsicht und rechtzeitige Erkundigung sind allerdings geboten, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt.
Der Bezug der Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorgezogen werden, in diesem Fall stellt sich die Frage nach der Planung der Finanzierung des Ruhestandes. 

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