Frau Grolimund hat mit 64 Jahren ihr Rentenalter erreicht. Sie möchte sich nun ihr Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse als Rente auszahlen lassen. Sie denkt auch darüber nach, ob es sinnvoll wäre, sich einen Teil des angehäuften Geldes als Kapitalleistung auszahlen zu lassen. Das Altersguthaben bei der Pensionskasse kann man entweder als Kapitalleistung oder Rente beziehen. Was sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Leistungen der Pensionskasse werden grundsätzlich als Rente ausbezahlt. Je nachdem kann das angehäufte Kapital jedoch auch ganz oder teilweise als Kapitalleistung bezogen werden. Dies hängt von den spezifischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung ab. (Art. 37 BVG)

Grundsatz

Altersleistungen werden grundsätzlich in Form einer Rente bezahlt. (Art. 37 Abs. 1 BVG

Auszahlung der Renten

In der Regel werden die Renten monatlich ausgezahlt. (Art. 38 BVG)

Was ist eine Kapitalleistung?

Eine Kapitalleistung ist die Auszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens mit einer einzigen Transaktion über die gesamte Summe. Es handelt sich also um das Gegenteil einer Rentenauszahlung, die kontinuierlich ausbezahlt wird.

Kapitalleistung statt Rente

Gesetzliche Vorschrift

Es besteht ein Anspruch darauf, dass mindestens ein Viertel des Altersguthabens in Form einer Kapitalabfindung ausbezahlt wird. Die jeweilige Pensionskasse kann dies tun, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6% und die Waisenrente weniger als 2% der Mindestaltersrente der AHV ausmacht. Dieser Anspruch besteht auch bei einer vorzeitigen Pensionierung (BGer: 9C_509/2014).

Möglichkeit der Pensionskassen

Eine andere Möglichkeit die den Vorsorgeeinrichtungen offen steht ist, dass sie die Möglichkeit einer höheren Kapitalabfindung beschliessen dürfen. Dadurch könnte die anspruchsberechtigte Person eine Kapitalabfindung fordern, selbst wenn dieser Betrag höher als ein Viertel des Altersguthabens ist. (Art. 37 Abs. 2 BVG) und (Art. 37 Abs. 3 BVG)

Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wenn die versicherte Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, so muss der (Ehe-)Partner der Auszahlung einer Kapitalabfindung schriftlich zustimmen. (Art. 37 Abs. 5 BVG)

Was im Einzelfall sinnvoller ist, kommt auf die jeweiligen Umstände an.

Beispiele:

  • Wenn ein Mann mit einer viel jüngeren Frau verheiratet ist, macht es Sinn, dass er eine Rente bezieht. Die Frau erhält auf diesem Wege auch nach seinem Tod noch 60% seiner Rente bis an ihr Lebensende.
  • Nur wer sich mit Geld auskennt und damit umgehen kann, sollte die Möglichkeit der Kapitalabfindung wählen. Wenn dies nicht so ist, macht es mehr Sinn, sich regelmässig eine Rente auszahlen zu lassen.
  • Auch wer gesund ist und sich ein langes Alter erhofft, sollte lieber eine Rente beziehen, denn die Rente berechnet sich aufgrund dem Altersguthaben geteilt durch die allgemeine Lebenserwartung. Wer also älter wird, wie der Durchschnitt, der profitiert von einer Rente. Wenn jemand keine sehr guten Prognosen hat, der sollte sich eine Kapitalabfindung überlegen. Auf diese Weise bleibt auch noch etwas für die Erben übrig, was beim Rentenbezug nicht zutrifft.

Herr Pfarr ist Anfang sechzig und kämpft mit den Folgen seines ungesunden Lebensstils. Er befürchtet, dass er nicht sehr alt wird. Er verfügt über ein hohes Altersguthaben bei seiner Pensionskasse und denkt sich, dass es das Beste sei, sich das gesamte Kapital auszahlen zu lassen, da er viele Kinder und Enkel hat. Seine Pensionskasse hat eine Regelung in ihrem Reglement, die ihm die Auszahlung seines gesamten Kapitals ermöglicht. Für ihn macht diese Entscheidung Sinn, da er so einen Teil seines Altersguthabens an seine Nachkommen weiterreichen kann.

Die Leistungen der Pensionskasse werden in der Regel in Form einer Rente ausbezahlt. Je nach dem kann das angehäufte Kapital jedoch auch ganz oder zum Teil als Kapitalleistung ausbezahlt werden. Es kommt dabei auf die Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung an. Je nach Situation macht es mehr Sinn, sich für eine Kapitalleistung statt für eine Rente zu entscheiden.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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