Lebensversicherung als Rettungsring

Der technische Zinssatz in Einzellebensversicherungen bildet die Grundlage für die Berechnung des Garantieguthabens bei Ablauf der Versicherung sowie für die Berechnung des garantierten Rückkaufswertes bei vorzeitigem Bezug von Vorsorgegeldern aus der privaten Vorsorge Säule 3a im Rahmen einer Versicherungslösung.

Das Schweizer Zinsumfeld gerät immer mehr in Schieflage. Dies führt dazu, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gezwungen ist, neue Auflagen und Verordnungen zu veröffentlichen. Eine der jüngsten Auflagen ist die Plafonierung des sog. „Technischen Zinssatzes“ in der Lebensversicherung. Damit wird dem fleissigen Büezer ein weiteres Batzeli weggenommen. Warum das so ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Gemäss Art. 121 AVO (Aufsichtsverordnung) darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird (ergo bei Einzellebensversicherungen), 60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes in der Regel nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.

Kapitalmarktbedingte Grundlagen für die Tarifierung von Einzellebensversicherungen

Es ist ein maximaler technischer Zinssatz einzuhalten. Die FINMA bestimmt den maximal zulässigen technischen Zinssatz und veröffentlicht ihn auf ihrer Webseite.

Senkt die FINMA den maximalen technischen Zinssatz, so hat eine allfällige Anpassung des technischen Zinssatzes für neue Vertragsabschlüsse spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen.

Liegen 60 % des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes drei Monate hintereinander ¼% über oder drei Monate hintereinander ¼% unter dem aktuellen maximalen technischen Zinssatz, so kann die FINMA den maximalen technischen Zinssatz anpassen.

Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA den maximalen technischen Zinssatz auch unter 60 % des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes absenken. Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit.

Auswirkungen auf den Abschluss von Einzellebensversicherungen

Der beim Abschluss einer Einzellebensversicherung geltende technische Zinssatz ist ein festes Versprechen der Versicherung, diesen während der gesamten Laufzeit des Vertrages einzuhalten. Einmal „gesicherte“ technische Zinssätze sind daher fixiert und unterliegen keiner Anpassung nach unten – selbst, wenn die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) aufgrund des aktuellen Tiefzinsumfeldes solche vornimmt.

Das heisst, wenn ich mir heute einen technischen Zinssatz von (z.B.) 2.5% sichern kann und die FINMA in drei Monaten den Referenzzinsatz auf 1.5% deckelt, habe ich trotzdem für die nächsten 10, 20, 30 oder 40 Jahre einen fixen Zinssatz von 2.5% – vorausgesetzt, ich nehme keine Veränderungen am Vertrag vor.

Offerten, deren technischer Zinssatz den herabgesetzten maximalen technischen Zinssatz überschreitet, dürfen nur noch erstellt werden, sofern der Versicherungsbeginn innerhalb der von der FINMA bekanntgegebenen sechsmonatigen Anpassungsfrist liegt.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) wird die aktuell geltenden technischen Zinssätze mit einer sechsmonatigen Anpassungsfrist auf den 01. Januar 2016 wie folgt ändern:

CHF – Policen gegen Einmaleinlage 0.50% ab 15. Juli 2015 mit Umsetzung per 01.01.2016
CHF – Policen gegen ratierliche Prämien 0.75% ab 15. Juli 2015 mit Umsetzung per 01.01.2016
EURO – Alle Policen 1.25% ab 15. Juli 2015 mit Umsetzung per 01.01.2016
US-Dollar – Alle Policen 1.50% ab 15. Juli 2015 mit Umsetzung per 01.01.2016

Es ist August / September 2015. Soeben haben viele junge Leute erfolgreich die Lehre absolviert und ihr eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erhalten.

So gehts auch M.W. Sein bester Freund erzählt ihm von dessen Gespräch mit einem Vermögensberater und schlägt M.W. vor, sich auch mit ihm zu treffen. M.W. schlägt das Angebot vorerst aus und entscheidet sich im März 2016 dann dazu. Er beauftragt den Vermögensberater, für ihn eine Lebensversicherungs-Offerte mit CHF 250.- Monatsprämie vorzubereiten.

Beim Beratungsgespräch klärt der Vermögensberater ihn über die Vor- und Nachteile von Lebensversicherungen im Vergleich zu einer 3. Säule bei der Bank auf und unterbreitet ihm ein Angebot:

CHF 250.- Monatsprämie (davon ca. 190 in den Sparmantel) über 42 Jahre Laufzeit bei 0.75% technischem Zinssatz = ca. CHF 112´500.-

Der Vermögensberater macht M.W. darauf aufmerksam, dass die Wartezeit von 6 Monaten ihn knapp CHF 13´200.- Franken gekostet hat – M.W. fragt erschrocken nach: „Wieso das denn?“

„Ganz einfach: Im September 2015 war der technische Zinssatz noch 1.25%. Der gleiche Betrag über die gleiche Zeit hätte eine Garantiesumme von ca. CHF 125´700.- ergeben.“

Kleine Anpassungen des technischen Zinssatzes (Bsp.: 1.25% auf 0.75%) können auf Dauer grosse Unterschiede bedeuten.

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Unser Autor

SVAG Schweizer Vermögensberatung AG

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