Definition

Die gemischte Gesellschaft ist eine steuerrechtliche kantonale Konstruktion und hat keine handelsrechtlichen Auswirkungen.

Voraussetzungen

Eine gemischte Gesellschaft verfügt über untergeordnete Geschäftsaktivität in der Schweiz und weist primär eine auslandsbezogene Geschäftstätigkeit auf.

Besteuerung

Auf Stufe Bund erfolgt die Besteuerung auf regulärer Basis und auf kantonaler Stufe sind die Erträge aus Beteiligungen steuerbefreit, Einkünfte aus dem Ausland steuerreduziert und übrige Einkünfte aus der Schweiz ordentlich besteuert.

Folgende Kriterien sind kumulativ zu erfüllen:

  • Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • überwiegende Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz. (Art. 28 Abs. 4 StHG)

Eine gemischte Gesellschaft geniesst auf kantonaler Stufe Steuerprivilegien:

  • Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. (Art. 28 Abs. 2 StHG)
  • Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;
  • die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;
  • die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert: Der Aufwand zur Verwaltung der ausländischen Einkünfte werden in der Regel bei 10% angesetzt, so dass nur 10% der ausländischen Erträge in der Schweiz (ordentlich) besteuert werden;
  • der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden. (Art. 28 Abs. 3 StHG)
Damit eine Gesellschaft als gemischte Gesellschaft besteuert werden kann, muss eine überwiegende Geschäftstätigkeit im Ausland stattfinden. Dabei gilt:

  • Mind. 80% des Einkommens stammt aus ausländischen Quellen;
  • Max. 20% des Einkommens stammt aus der Schweiz.

Die gemischte Gesellschaft darf jedoch über eigene Büros und Personal in der Schweiz verfügen.

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