Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis und löst keine Beendigung des Mietverhältnis aus.

Grundsatz

Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

Verpasster Termin

Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Bei Wohnungsmieten

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Bei Geschäftsräumen

Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können der Vermieter und der Mieter das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Lukas wohnt in einer 2.5-Zimmer-Wohnung und möchte aufgrund einer einmaligen Berufschance eine sofortige Beendigung des Mietverhältnis erzielen. Da sein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde, hat er eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Um diese zu umgehen, kann er sich entweder mit dem Vermieter auf eine sofortige Auflösung des Mietvertrags einigen (Art. 105 OR) oder einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen. Falls dies nicht klappt, kann er einen Untermieter suchen, wobei der Mietvertrag für ihn weiterbestehen bleibt.

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