Testament

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung zu verfügen.

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Rechts- und Handlungsfähigkeit

Es wird zwischen der Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben) und der Handlungsfähigkeit (Fahigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen) unterschieden. Die Handlungsfähigkeit setzt die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit kennt vier Abstufungen.

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Juristische Personen

Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben.

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Verfügung von Todes wegen

Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis (Legat) kann der Erblasser nicht erbberechtigten Personen bestimmte Vermögenswerte zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen.

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Erbschaftsklage

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

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Nacherbe

Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

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Erbvertrag

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser mit einzelnen Erben einen Erbvertrag abschliessen.

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