Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung zu verfügen.
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Verletzung der Persönlichkeit
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Weiterlesen →Rechts- und Handlungsfähigkeit
Es wird zwischen der Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben) und der Handlungsfähigkeit (Fahigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen) unterschieden. Die Handlungsfähigkeit setzt die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit kennt vier Abstufungen.
Weiterlesen →Juristische Personen
Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben.
Weiterlesen →Verfügung von Todes wegen
Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.
Weiterlesen →Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis (Legat) kann der Erblasser nicht erbberechtigten Personen bestimmte Vermögenswerte zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen.
Weiterlesen →Erbschaftsklage
Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Weiterlesen →Nacherbe
Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Weiterlesen →Erbvertrag
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser mit einzelnen Erben einen Erbvertrag abschliessen.
Weiterlesen →Schutz der Persönlichkeit
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann vor Gericht.
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