Definition

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, vor Gericht gehen.

Widerrechtlichkeit

Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht

  • durch Einwilligung des Verletzten,
  • durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
  • durch Gesetz

gerechtfertigt ist. (Art. 28 ZGB)

Möglichkeiten des Gerichts

Der Kläger kann vor Gericht beantragen:

  • eine drohende Verletzung zu verbieten;
  • eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  • die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (sog. Feststellungsklage), wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. (Art. 28a ZGB)

Veröffentlichung des Urteils

Der Kläger kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. (Art. 28a ZGB)

Weitere Klagemöglichkeiten

Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns sind ebenfalls möglich. (Art. 28a ZGB)

Möglichkeiten des Gerichts

Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann der Kläger vor Gericht beantragen:

  • Annäherungsverbot;
  • Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung;
  • Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten;
  • Verbot der Kontaktaufnahme oder
  • Verbot anderer Belästigung.

Bei Zusammenleben

Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

  • für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
  • mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. (Art. 28b ZGB)

Grundsatz

Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. (Art. 28g ZGB)

Form und Inhalt

Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. (Art. 28h ZGB)

Verfahren

Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. (Art. 28i ZGB)

Veröffentlichung

Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen. Das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. (Art. 28k ZGB)

Anrufung des Gerichts

Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. (Art. 28l ZGB)

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