Stiftungen sind juristische Personen (Art. 52 ZGB) und unterliegen grundsätzlich der Gewinnsteuer (Art. 49 DBG). 

Es ist jedoch möglich, eine Steuerbefreiung einer Stiftung zu erreichen. Dies setzt die Verfolgung eines gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks voraus. (Art. 56 DBG)

Folgende Voraussetzungen müssen aufgrund des Kreisschreibens Nr. 12 zur Steuerbefreiung einer Stiftung kumulativ erfüllt sein: 

  • Juristische Person
  • Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung
  • Unwiderruflichkeit der Mittelverwendung
  • Tatsächliche Tätigkeit
  • Allgemeininteresse
  • Uneigennützigkeit 

Stiftungen und Vereine

Stiftungen oder Vereine können, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, steuerbefreit werden.

Aktiengesellschaften

Selbst Aktiengesellschaften, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und daher statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen verzichten, können steuerbefreit werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsatz

Die Aktivität, für die die Steuerbefreiung einer Stiftung erreicht werden will, muss ausschliesslich das Wohl Dritter oder eine öffentliche Aufgabe ausgerichtet sein.

Eigene Interessen

Die Zielsetzung darf deshalb nicht an die eigenen Interessen oder die Interessen der Mitglieder geknüpft sein.

Teilsteuerbefreiung

Werden nicht nur gemeinnützige Aktivitäten verfolgt, so kommt unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung einer Stiftung in Frage.

Grundsatz

Die zugewendeten Mittel müssen unwiderruflich mit dem steuerbefreiten Zweck verbunden sein.

Rückfall

Ein Rückfall an die Stifter muss daher für immer ausgeschlossen sein.

Auflösung der Stiftung

Wird die Stiftung aufgelöst muss deshalb das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung fallen (unabänderliche Bestimmung in den Statuten).

Grundsatz

Die tatsächliche Verwicklichung der vorgegebenen Zwecksetzung ist zwingend.

Kapitalansammlungen

Stiftungen, die als Institute für blosse Kapitalansammlungen dienen, sind daher nicht steuerbefreit (sog. Thesaurierungs-Stiftungen).

Grundsatz

Das Gemeinwohl kann gefördert werden durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologische, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen

Definition

Ob eine Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt, beurteilt sich nach der massgebenden Volksauffassung

Geografischer Umfang der Tätigkeit

Die ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Die Zweckverwirklichung ist insbesondere in denjenigen Fällen mit geeigneten Unterlagen zu belegen, in denen die Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ihre Wirkung entfaltet.

Kreis der Destinatäre

Ein Allgemeininteresse wird oft nur dann angenommen, wenn die Förderung oder Unterstützung grundsätzlich allen offen steht. Ein zu enger Destinatärkreis schliesst die Steuerbefreiung aus (bspw. Familie, Vereinsmitglieder oder Angehörige eines bestimmten Berufs).

Beispiele

Als Förderung des Gemeinwohls gilt bspw. die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Entwicklungshilfe, soziale Fürsorge, Förderung der Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz und Unterricht.

Grundsatz

Uneigennützigkeit als Voraussetzung zur Steuerbefreiung einer Stiftung liegt jeweils nur dann vor, wenn die Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern auch ein Gemeinsinn zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten, unter Zurückstellung eigener Interessen, Opfer erbracht werden. Es dürfen deshalb keine eigenen Interessen verfolgt werden.

Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken

Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann ein Ausschlussgrund, wenn sie der eigentliche Zweck der Institution ist. Solange sie Mittel zum Zweck ist und von untergeordneter Bedeutung ist, ist die Erwerbstätigkeit zulässig.

Der häufigste Fall ist derjenige, in welchem eine juristische Person mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beraut wurde. Das Gemeinwesen muss dabei ein ausdrückliches Interesse bekundet haben, die Aufsicht inne haben das Eigenkapital muss ausschliesslich und unwiderruflich dem öffentlichen Zweck gewidmet sein.

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