[toggle title=“Bezeichnung des Nacherben“ state=“open“]Der Erblasser ist nach Schweizer Recht befugt, in seinem Testament den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Dem Nacherben kann jedoch eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis. (Art. 488 ZGB)[/toggle] [toggle title=“Zeitpunkt der Auslieferung“]Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn das Testament es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über. Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben. (Art. 489 ZGB)[/toggle] [toggle title=“Sicherungsmittel“]In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. (Art. 490 ZGB)[/toggle] [toggle title=“Rechtsstellung“]

Rechtsstellung des Vorerben

Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung. (Art. 491 ZGB)

Rechtsstellung des Nacherben

Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben. (Art. 492 ZGB)[/toggle] [toggle title=“Urteilsunfähige Nachkommen“]Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird. (Art. 492a ZGB)[/toggle]

 

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Kommentare

  1. Berni Alois

    Tochter mit Kindern, Sohn in reg. Partnerschaft ohne Kinder. Eltern sterben.
    Wer erbt wenn Sohn das Erbe ausschlägt: Partner oder Schwester?

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