Die erbrechtliche Herabsetzung

Der Erblasser ist im Schweizer Erbrecht weitestgehend frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er hat dabei lediglich die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben zu beachten. Werden diese Pflichtteile jedoch verletzt, so können die betroffenen Erben die Herabsetzungsklage erheben, damit diese wiederhergestellt werden.

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Die erbrechtliche Ausgleichung

Mit der erbrechtlichen Ausgleichung werden lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben dem Nachlass zugerechnet. Bei gesetzlichen Erben gilt die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, sondern die Ausgleichung muss ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet.

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Ungültigkeitsklage

Mit einer Ungültigkeitsklage können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben. Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit. Die absolute Frist beträgt 10 Jahre und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges.

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Erbplanung

Angesichts der Tatsache, dass das schweizerische Erbrecht nur bezüglich der Pflichtteilsansprüche zwingende Bestimmungen kennt, ist die Erbplanung bei nachhaltiger und familienweiter Vermögensplanung ein Muss.

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Pflichtteil im Erbrecht

Das Gesetz schützt die nahestehenden Erben mittels Pflichtteilsanspruch davor, bei einer Erbschaft leer auszugehen. Um ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, müssen diese Erben jedoch vor Gericht auf Herabsetzung klagen. Tun sie das nicht innert Jahresfrist ab Eröffnung einer allfälligen Verfügung von Todes wegen (bzw. ab Kenntnis der Verletzung), bleibt die Verletzung bestehen.

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Testament

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung zu verfügen.

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Verfügung von Todes wegen

Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis (Legat) kann der Erblasser nicht erbberechtigten Personen bestimmte Vermögenswerte zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen.

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