Testament unter Druck

Mit einer Ungültigkeitsklage kann nach Schweizer Recht eine Verfügung von Todes wegen (oder ) für ungültig erklärt werden. Sie dient somit der Anfechtung eines Testaments oder ErbvertragsDie Ungültigkeitsklage kommt bspw. bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen und Formmangel zur Anwendung. Der Gerichtsstand liegt prinzipiell am Wohnsitz des Erblassers. Die Parteirollen richten sich nach der Fallkonstellation. Die Verwirkung beträgt 1 Jahr, bzw. 10 Jahre. Die Erbenbescheinigung ersetzt die Ungültigkeitsklage nicht. Die Ungültigkeitsklage wird entweder im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren behandelt. In speziellen Fällen sollte auf die Nichtigkeitsklage zurückgegriffen werden.

Mit einer Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Damit der Kläger zudem die Herausgabe des Nachlasses erwirken will, so muss er in einem separaten oder gleichen Verfahren die Erbschaftsklage (Art. 598 ZGB) mittels Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) erheben (BGE 91 II 327). Führt die Umsetzung der Verfügung von Todes wegen zu einer Pflichtteilsverletzung, so ist die Herabsetzungsklage und nicht die Ungültigkeitsklage anzuheben.

Grundsatz

Die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) kann bei

Formmangel

Komplette Aufhebung

Weist die Verfügung von Todes wegen einen Formmangel auf, so kann die Ungültigkeitsklage erhoben werden, wonach die ganze Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt wird (Art. 520 Abs. 1 ZGB).  

Teilaufhebung

Wurde der Formmangel durch Personen verursacht, die selber (bzw. dessen Angehörige) in der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bedacht sind, so werden nur die Zuwendungen an diese Personen für für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 2 ZGB). Dieser Fall wird gleich behandelt, wie die Verfügungsunfähigkeit (Art. 520 Abs. 3 ZGB).

Spezialfall: Eigenhändiges Testament

Wurde das Jahr, Monat oder Tag eines eigenhändigen Testaments nicht (oder unrichtig) angegeben sind und kann dieses auch nicht anderweitig festgestellt werden, so ist die Ungültigkeitsklage zulässig, sofern das Datum notwendig ist für 

Klage durch Erben

Der Gerichtsstand einer Ungültigkeitsklage liegt am Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteien mittels Ehevertrag oder Erbvertrag einen anderen Gerichtsstand vereinbaren können (Art. 17 ZPO). Die Anordnung eines Gerichtsstandes durch ein Testament ist nicht zulässig, bzw. nicht verbindlich für die Erben. Hingegen kann ein Gerichtsstand durch Einlassung begründet werden (Art. 18 ZPO). Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts (auch durch einseitige Anordnung des Erblassers, siehe dazu: Praxis-Kommentar, Schweizer, 2011, Anhang ZPO N 10 f., 17 ff., 26 ff. und 29 ff.).

Klage durch Erblasser

Wird die Klage durch den Erblasser selber eingereicht, so liegt der Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Art. 10 ZPO).

Aktivlegitimation

Grundsatz

Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben. (Art. 519 Abs. 2 ZGB)

Testament

Den gesetzlichen Erben (Art. 459 ff. ZGB) steht die Aktivlegitimation zu, wenn sie im Falle der Ungültigkeit des Testaments zum erbrechtlichen Nachfolger werden. Ebenfalls aktivlegitimiert sind (eingesetzte) Erben oder Vermächtnisnehmer aus früheren Testamenten, die im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Testaments zu einem Vorteil kämen (BGer 5C.163/2003). Keine Aktivlegitimation steht sowohl den Gläubigern der interessierten Erben zu (Art. 524 ZGB, siehe: BSK ZGB II, Forni/Piatti, 2011, Art. 519/520 N 25), als auch den Erben, die ihren Erbteil dinglich an die Miterben abgetreten haben (Art. 635 Abs. 1 ZGB).

Erbvertrag

Erbverträge können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden (ausser in den Fällen von Art. 513 Abs. 2 und 3 ZGB). Die heutige Lehre geht davon aus, dass die Klage erst nach dem Tod des Erblassers angehoben werden kann (vgl. Praxis-Kommentar Erbrecht, Schröder, 2011, Art. 469 N 33 ff.). Eine Mindermeinung geht hingegen geht davon aus, dass die Klage bereits dem Erblasser zustehen sollte, weshalb sie auch den betroffenen Vertragspartnern offensteht (vgl. Die erbrechtlichen Klagen, Brückner/Weibel, 2012, Rz. 14). Diese zweite Meinung überzeugt, da der Erblasser ein legitimes Interesse an der gerichtlich bestätigten Aufhebung des Erbvertrages haben kann, die ihm weder durch Art. 31 OR noch durch Art. 469 OR offenstünde. 

Wirkung

Da die Ungültigkeitsklage nur inter partes Wirkung zeitigt, behält das Testament gegenüber denjenigen Erben Gültigkeit, die nicht geklagt haben.  

Prozessstellung

Das Verhältnis zwischen den möglichen Ungültigkeitsklägern ist aus prozessualer Sicht keine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO), sondern legitimiert die Kläger lediglich zur Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO). 

Passivlegitimation

Grundsatz

Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die Klage richtet sich nur dann gegen sämtliche Miterben, wenn die Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet (BGE 89 II 429). Ansonsten kann auch nur gegen einen Teil der Bedachten geklagt werden, wobei das Urteil dann auch nur gegen diese Wirkung zeitigt. Liegt jedoch Verfügungsunfähigkeit oder ein Formmangel vor, so wird in der Regel die gesamte Verfügung von Todes wegen wegfallen (Praxis-Kommentar Erbrecht, Abt, 2011, Art. 519 N 75 ff.).

Willensvollstrecker

Die Ungültigkeitsklage kann sich auch gegen den Willensvollstrecker richten, falls das Ziel darin besteht, seine Einsetzung in Frage zu stellen. Diese angefochtene Einsetzung muss nicht zwingend der einzige Grund für die Ungültigkeitsklage sein (BGE 103 II 84

Anfechtung von Auflagen

Wer ein persönliches, direktes und aktuelles Interesse an der Vollziehung einer Auflage hat und dessen Verzichtserklärung befreiende Wirkung für den auflagebelasteten Erben hat, der ist passivlegitimiert im Zusammenhang mit der Ungültigkeitsklage. Fehlt es an einer solchen Gegenpartei (abgeleitet aus (Art. 482 Abs. 1 ZGB), so müssen die Erben und der Willensvollstrecker die Anordnung ignorieren. (Praxis-Kommentar Erbrecht, Abt, 2011, Art. 519 N 65 ff.) 

Grundsatz

Der Gesetzeswortlaut (Art. 521 ZGB) spricht zwar von Verjährung, meint aber Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu beachten sind. Dies hat zur Folge, das sowohl ein Verjährungsverzicht, als auch eine einvernehmliche Fristverlängerung ausgeschlossen ist. Einzig die Anerkennung der Ungültigkeit durch den Beklagten ist nach Ablauf der Frist wirksam zulässig. 

Relative Frist

Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Der früheste Zeitpunkt ist die Eröffnung des Erbganges (BGE 53 II 101). Es reicht nicht aus, dass der Kläger einen Verdacht hat oder den Ungültigkeitsgrund bereits früher hätte erkennen müssen (BGE 91 II 327), da es auf die wirkliche und zuverlässige Kenntnis ankommt. 

Absolute Frist

Grundsatz

Die absolute Frist beträgt 10 Jahre (Art. 521 Abs. 1 ZGB) und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges. (BGE 53 II 101)

Bösgläubigkeit

Bei Bösgläubigkeit beträgt die Frist 30 Jahre (Art. 521 Abs. 2 ZGB) . Sie gilt für die Tatbestände der Verfügungsunfähigkeit sowie der Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit der Verfügung, jedoch nicht bei Willens- und Formmängeln. (BSK ZGB II, Forni/Piatti, 2011, Art. 521 N 3)

Einrede

Die Ungültigkeit einer Verfügung ist nicht an eine Frist gebunden, sondern kann jederzeit mittels Einrede gelten gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Die Einrede steht jedoch nur dem (mit-)besitzenden Erben zur Verfügung (BGE 120 II 417, E. 2). Im Zusammenhang mit dem Willensvollstrecker kann davon ausgegangen werden, dass dieser nicht für sich selber besitzt, sondern für die Erben gemeinsam, weshalb diese als mittelbare Besitzer anzusehen sind (Weibel/Gerster, Schweizerische Zivilprozessordnung und Erbrecht, in: successio 2012, S. 33 ff., 42 f.). Da dies zu Unsicherheiten führen kann, ist darauf abzustellen, ob die Erbenstellung unangefochten feststeht oder nicht (Weibel/Gerster, Schweizerische Zivilprozessordnung und Erbrecht, in: successio 2012, S. 10 f.). 

Gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung zugunsten eines Bedachten kann eine Einsprache erhoben werden (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Nichtsdestotrotz muss die Ungültigkeitsklage erhoben werden, da die Einsprache diese nicht ersetzt, sondern lediglich verhindert, dass die Erbschaft vorzeitig an die eingesetzten Erben ausgeliefert wird (Praxis-Kommentar Erbrecht, Emmel, 2011, Art. 559 N 9 ff.). Die Einsprache lässt die Parteirollen in der Ungültigkeitsklage unberührt, d.h. der gesetzliche Erbe verbleibt in der Klägerrolle gegen den eingesetzten Erben (BGE 128 III 319, E. 2.2.1).

Grundsatz

Die Ungültigkeitsklage ist ein erbrechtliches Verfahren und ist je nach Streitwert ein vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder ein ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. ZPO). Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches (Art. 197 ff. ZPO) wird das Verfahren rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Nach Ausstellung der Klagebewilligung muss die Klage innert 3 Monaten eingereicht werden (Art. 209 Abs. 3 ZPO), andernfalls entfällt die Rechtshängigkeit wieder. 

Rechtsschutz in klaren Fällen

Sofern der Sachverhalt liquid ist und die Rechtslage klar ist, so steht das summarische Rechtsschutzverfahren in klaren Fällen zur Verfügung (Art. 257 ZPO). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid (Art. 257 Abs. 3 ZPO) und der Kläger wird auf das vereinfachte oder ordentliche Verfahren verwiesen.

Die Lehre geht von einer Perpetuierungswirkung der Rechtshängigkeit aus (BSK ZPO, Infanger, 2010, Art. 63 N 8). Dies bedeutet, das die Rechtshängigkeit gewahrt wird, wenn die Eingabe basierend auf einem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht innert eines Monats neu eingereicht wird, da dann als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt (Art. 63 ZPO).

Streitwert

Der Streitwert entspricht dem potenziellen Prozessgewinns des Klägers und berechnet sich anhand des Vergleichs der angefochtenen Verfügung mit dessen Ungültigkeitsfolgen.

Rechtsbegehren

Hauptbegehren

Die letztwillige Verfügung/Erbvertrag des [Name, Todesdatum und letzter Wohnsitz des Erblassers] vom [Abschlussort und Datum] sei ungültig zu erklären.

Das Hauptbegehren ist ein Gestaltungsbegehren, denn das Urteil soll die Verfügung ex tunc aufheben. Die blosse Feststellung der Rechtswidrigkeit mittels eines Feststellungsbegehrens wäre nicht zielführend. 

Nebenbegehren

Es sei festzustellen, dass der Kläger als gesetzlicher Erbe (oder als eingesetzter Erbe aufgrund der früheren letztwilligen Verfügung von [Abschlussort und Datum]) zu [Anteil] am Nachlass beteiligt ist.

Das Nebenbegehren ist ein Feststellungsbegehren, welches nur dann zu empfehlen ist, wenn die Rechtsfolgen vom Beklagten möglicherweise bestritten werden könnten. Tut er dies jedoch nicht, so schadet das Nebenbegehren jedoch nicht und zeitigt auch keine Kostenfolgen, da keine Überklagung vorliegt.

Einmischungshandlung

Die Ungültigkeitsklage stellt keine Einmischungshandlung dar (Art. 571 Abs. 2 ZGB), welche zu einer Verwirkung der Möglichkeit der Ausschlagung führen würde (BGE 133 III 1). Um ganz sicher zu gehen, kann der Kläger klarstellen, dass die Klage zur Wahrung der Klagefrist erhoben wird und er sich die Ausschlagung des Erbes auch weiterhin vorbehalte. 

Wirkung

Die Nichtkeitsklage ist eine Feststellungsklage mit Wirkung erga omnes. Da die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigt werden muss, muss sich die Klage nicht zwingend gegen alle passiven Streitgenossen richten.

Inhalt

Mit einer solchen Nichtigkeitsklage werden

  • gefälschte Testamente,
  • Testamente, die unter Drohung oder Zwang entstanden sind und
  • sinnlose (unverständliche) Testamente angefochten.

Verjährung

Die Nichtigkeitsklage ist unverjährbar und untersteht nicht der Verwirkungsfrist von Art. 521 ZGB. Wird primär die Nichtigkeit eingeklagt und eventualiter die Ungültigkeit, so ist die Verwirkungsfrist von Art. 521 ZGB stringenterweise trotzdem zu beachten. 

Mit einer Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben (Art. 519 Abs. 2 ZGB). Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Die absolute Frist beträgt 10 Jahre (Art. 521 Abs. 1 ZGB) und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges (BGE 53 II 101).

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