Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann nach Schweizer Recht als Erblasser mit einzelnen Erben einen Erbvertrag abschliessen. Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (Art. 468 ZGB)
Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben. (Art. 512 ZGB)

Grundsatz

Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind. (Art. 513 ZGB)

Bei nicht vertragsgemässer Erfüllung von Leistungen

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechtes den Rücktritt erklären. (Art. 514 ZGB)

Bei vorzeitigem Tod des Erben

Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin. Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen. (Art. 515 ZGB)

Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt. (Art. 516 ZGB)

Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen. Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen. Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über. (Art. 534 ZGB)
Der Erblasser kann im Rahmen eines Erbvertrages zu Lebzeiten einen gesetzlichen Erben dazu verpflichten, auf zukünftige erbrechtliche Ansprüche zu verzichten. Dieser Erbverzicht kann sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich sein, wobei dem Erben Vermögenswerte zugewendet werden.

Grundsatz

Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. Der Herabsetzung unterliegt der Erbvertrag jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung(Art. 535 ZGB

Vorgehen der Rückleistung

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte. (Art. 536 ZGB)

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