Ungültigkeitsklage

Mit einer Ungültigkeitsklage können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben. Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit. Die absolute Frist beträgt 10 Jahre und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges.

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